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Beispielsfall: V hat ein unmöbliertes Zimmer an den 17-jährigen M vermietet, dessen Eltern damit einverstanden sind. Am Donnerstag, dem 3.5., erhält V per Post eine Kündigung des M zum 31....




a) Die Kündigung des Mietvertrags ist als einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einwilligung der Eltern unwirksam. Dies gilt selbst dann, wenn eine Einwilligung erteilt wurde, sofern M auf Verlangen des anderen Teils, also des V, die Einwilligung der Eltern nicht in schriftlicher Form nachweisen kann, und V das Rechtsgeschäft deshalb ohne schuldhaftes Zögern zurückweist (§ 111 S. 2 BGB). Dies wäre V nach § 111 S. 3 BGB nur dann nicht möglich, wenn er von den Eltern auf andere Weise, z.B. telefonisch, über die Einwilligung in Kenntnis gesetzt worden wäre. Nach § 573c I BGB ist die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum bis spätestens zum dritten Werktag des Monats zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zulässig. Die Ausnahme für möblierte Zimmer gem. §§ 573c III, 549 II Nr. 2 BGB ist hier nicht einschlägig. Die Kündigung des M erfolgte am Donnerstag, den 3.5. und damit zum letztmöglichen Kündigungstermin für eine Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.7. Eine erneute Kündigung des Mietverhältnisses wäre dem M daher frühestens zum 31.8. und wiederum nur mit Einwilligung der Eltern möglich, die er auf Verlangen des V auch nachweisen muss. Dem V ist daher zu raten, die Kündigung unverzüglich unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis der Einwilligung der Eltern zurückzuweisen. So könnte er das Mietverhältnis jedenfalls bis zum 31.8. verlängern.b) Sofern V kein Interesse an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses mit M hat, könnte er die Kündigung des M einfach hinnehmen. Allerdings ist sie nur dann wirksam, wenn die Eltern des M tatsächlich in die Kündigung eingewilligt haben. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Kündigung des M trotz einer widerspruchslosen Entgegennahme des V unwirksam, § 111 S. 1 BGB. Insofern ist der V in einer unsicheren Lage. Er muss hier selbst das Risiko und seine Interessen abschätzen. Zu empfehlen ist ihm daher die sofortige Kontaktaufnahme mit den Eltern um zu klären, ob eine Einwilligung vorliegt, und eventuell eine Neuvornahme der Kündigung oder eine vertragliche Aufhebung des Mietvertrags anzuregen, wenn die Eltern erst jetzt ihr Einverständnis geben. Eine eigene Kündigung ist nach § 573a II BGB zwar, weil es sich um ein Zimmer der Wohnung des V handelt, auch ohne berechtigtes Interesse zulässig, jedoch verlängert sich die reguläre Kündigungsfrist gem. § 573a I 2 BGB in diesem Fall um drei Monate, so dass das Mietverhältnis erst zum 30.11. beendet würde.