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Was passiert, wenn ein beschränkt Geschäftsfähiger ein einseitiges Rechtsgeschäft vornimmt?




Nach § 111 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft nur dann wirksam, wenn es mit Einwilligung (also vorheriger Zustimmung, § 183 BGB) des gesetzlichen Vertreters erfolgt. Dies dient dem Schutz des Geschäftsgegners vor dem unsicheren Schwebezustand, dem er anders als beim Vertrag, dessen Abschluss auch von seinem Willen abhängt, bei einem einseitigen Rechtsgeschäft sonst ausgesetzt wäre. Eine Genehmigung ist daher nicht möglich.