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Beispielsfall: Der Minderjährige M leiht sich von seinem 18-jährigen Freund F dessen MP3-Player. D, ein anderer Freund des M sieht das Gerät bei M und bietet ihm einen angemessenen Kaufpre...




In Betracht kommt ein Anspruch aus § 985 BGB. Dann müsste F noch Eigentümer des MP3-Player sein. Durch den Leihvertrag hat F sich nur verpflichtet, dem M zeitweise den Besitz zu überlassen; das Eigentum hat er nicht verloren. Ein solcher Verlust könnte aber durch die Übereignung von M an D gem. §§ 929 S. 1, 932 I 1 BGB eingetreten sein. Dazu muss zunächst eine wirksame Einigung vorliegen. Zwar haben M und D sich über den Eigentumsübergang geeinigt, jedoch ist diese Einigung auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des M gem. § 108 I BGB mangels Einwilligung der Eltern möglicherweise schwebend unwirksam. Fraglich ist, ob eine Zustimmung erforderlich ist. Es kann ein für M lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft iSd. § 107 BGB vorliegen. Zwar birgt die Übereignung fremder Sachen für M keinen unmittelbaren Vorteil (das Erlangen des Kaufpreises ist nur eine mittelbare wirtschaftliche Folge der Übereignung). Indessen umfasst der Schutzzweck des § 107 BGB auch rechtlich neutrale Geschäfte. M hatte kein Eigentum an dem Gerät und daher auch keines verloren. Eventuelle Schadensersatzansprüche des Verleihers gegen den Minderjährigen sind nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare rechtliche Nachteile. Als rechtlich nicht nachteilhaftes Geschäft ist die Einigung danach gem. § 107 BGB wirksam. M hat D den MP3-Player auch übergeben. Da M nicht Eigentümer war, müssen für eine wirksame Übereignung die Voraussetzungen des § 932 I 1 erfüllt, muss D also gutgläubig sein. D war nicht bekannt, dass der MP3-Player nicht dem M gehörte. Es deutet auch nichts darauf hin, dass seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhte. Gegen den guten Glauben spricht aber, dass der gutgläubige Erwerber durch § 932 BGB nur so gestellt werden soll, wie er stünde, wenn seine Vorstellung der Wirklichkeit entspräche. In diesem Fall, wenn etwa M tatsächlich Eigentümer gewesen wäre, wie der Erwerber annahm, wäre die Einigung nach § 108 I BGB schwebend unwirksam. Der Erwerber ist nach einer Meinung (Medicus, AT Rn. 568) daher nicht schutzwürdig und soll kein Eigentum erwerben. Die h.M. lehnt diese Ansicht mit der Begründung ab, § 107 BGB solle dem Minderjährigenschutz dienen, nicht Dritte vor dem Verlust ihres Eigentums bewahren. Danach ist D Eigentümer geworden; F kann nicht Herausgabe nach § 985 BGB verlangen.