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Gilt das auch, wenn es sich bei dem Geschäft, um ein „Schnäppchen“ handelt?




Für die Vorteilhaftigkeit des § 107 BGB kommt es allein darauf an, ob der Minderjährige rechtlich verpflichtet wird, nicht auf einen etwaigen Ausgleich durch Gegenleistungen und auch nicht auf wirtschaftliche Vorteile.