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Was ist, wenn der Verein nicht ins Vereinsregister eingetragen wurde?




Der nicht eingetragene Verein ist keine juristische Person. Gem. § 54 S. 1 BGB soll er nicht rechtsfähig sein und es sollen die Vorschriften über die GbR Anwendung finden, d.h. die Mitglieder haften persönlich. Nach Satz 2 besteht eine Handelndenhaftung, die nicht nur Erfüllungs-, sondern auch Schadensersatzansprüche umfasst. Prozessrechtlich ist nur die passive, nicht aber die aktive Parteifähigkeit vorgesehen.