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Besteht ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein?




Grundsätzlich nicht. Ein Aufnahmeanspruch besteht nur ausnahmsweise: zum einen, wenn sich aus der Satzung sichere Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Vereins ergeben und er damit eine Selbstbindung eingegangen ist, zum anderen bei einer Monopolstellung des Vereins oder jedenfalls überragender Beherrschung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, sofern zugleich ein wesentliches Interesse an der Mitgliedschaft besteht. Ein Aufnahmeanspruch wird z.B. gegenüber Gewerkschaften bejaht. Allerdings kann die Verweigerung wegen früherer Zugehörigkeit zu einer verfassungsfeindlichen Vereinigung gerechtfertigt sein.