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Ist der Vorstand in seiner Handlungsmacht beschränkt oder beschränkbar?




Im Rahmen der Geschäftsführung ist der Vorstand befugt, alle Handlungen vorzunehmen, die auf eine Förderung des Vereinszwecks gerichtet sind und im Interesse des Vereins liegen. Dabei hat er Gesetz, Satzung und auch Weisungen der Mitgliederversammlung zu beachten und deren Beschlüsse durchzuführen.Der gesetzliche Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands ist grundsätzlich unbeschränkt (arg. § 26 II 2 BGB). Die Grenze verläuft dort, wo der Vorstand in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung eingreifen würde. Außerdem hat der Vorstand nach h.M. keine Vertretungsmacht für Geschäfte, die für einen Dritten erkennbar völlig außerhalb des Vereinszwecks liegen (sog. „ultra vires“-Lehre, str., vgl. Soergel/ Hadding, BGB, § 26 Rn. 20). Darüber hinaus kann die Vertretungsmacht des Vorstands durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden, § 26 II 2 BGB. Dies muss aber ins Vereinsregister eingetragen werden, § 70 BGB. Der Verkehrsschutz ist also geringer als z.B. bei AG und GmbH, deren Vorstand bzw. Geschäftsführer nach außen unbeschränkbare Vertretungsmacht hat.