Springe direkt zu Inhalt

Beispielsfall: Bei der Mitgliederversammlung des Tennis e.V. sind 100 Mitglieder anwesend. Dem Beschlussantrag zum Bau neuer Tennisplätze stimmen 45 Mitglieder zu, 40 stimmen dagegen, 15 e...




Die nach § 32 I 3 BGB erforderliche Mehrheit der erschienenen Mitglieder (absolute Mehrheit) wurde mit 45 von 100 Mitgliedern nicht erreicht. Allerdings würden so die Enthaltungen wie Nein-Stimmen gewertet. Diese Mitglieder wollten sich aber an der Entscheidung gerade nicht beteiligen. Nach Ansicht der h.L. und des BGH sind sie daher als nicht erschienen § 32 I 3 BGB zu behandeln. Mit einer Mehrheit von 45 zu 40 Stimmen ist der Beschluss zustande gekommen.