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Wofür ist die Mitgliederversammlung zuständig?




Die Mitgliederversammlung (nicht etwa der Vorstand!) ist das oberste Organ des Vereins, § 32 I 1 BGB. Sie ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit nicht der Vorstand oder ein anderes Organ zuständig ist. Ihre wichtigsten Aufgaben sind die Bestellung und Abberufung des Vorstands (§ 27 I BGB) und die Kontrolle seiner Arbeit. Dafür kann sie ihm auch Weisungen erteilen. Außerdem ist sie für Grundlagengeschäfte wie die Satzungsänderung, § 33 I 1 BGB, und die Auflösung des Vereins, § 41 BGB, zuständig. Die Satzung kann weitere Zuständigkeiten festlegen, z.B. für die Aufnahme von Mitgliedern, aber auch dispositive einschränken, z.B. die Satzungsänderung, allerdings unter Beachtung der durch die §§ 134, 138, 242 BGB gesteckten Grenzen. Für bestimmte Beschlüsse braucht die Mitgliederversammlung die Zustimmung von bestimmten Mitgliedern, z.B. beim Entzug von Sonderrechten, § 35 BGB.