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Was gilt für die Zeit zwischen Abschluss des Gründungsvertrags und Eintragung?




Zwischen Abschluss des Gründungsvertrages und Eintragung besteht ein Vor-Verein, der bereits der Satzung und den Bestimmungen über den eingetragenen Verein unterliegt, soweit nicht Eintragung in das Vereinsregister vorausgesetzt wird. Der Vor-Verein wird bereits gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten, § 26 II 1 BGB. Es gilt das Mehrheitsprinzip, §§ 28, 32 I BGB. Der Vor-Verein ist vermögensfähig. Die eingezahlten Beiträge werden „Sondervermögen“, das den Mitgliedern als Gesamthand zusteht. Die Mitgliederhaftung ist auf dieses Sondervermögen beschränkt. Daneben haftet gem. § 54 S. 2 BGB der Handelnde persönlich und unbeschränkt bis zur Eintragung (sog. „Handelnden-Haftung“). Mit Erlangung der Rechtspersönlichkeit gehen die vom Vor-Verein erworbenen Rechte und die von ihm eingegangenen Verpflichtungen auf den identischen e.V. über, sogar dann, wenn an eine Eintragung zunächst nicht gedacht war.