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Wie erfolgt die Gründung eines eingetragenen Vereins?




Die Gründung erfolgt in zwei Schritten. Zunächst schließen die Parteien einen Gründungsvertrag, regelmäßig in Form einer Satzung. Dafür sind mindestens sieben Gründungsmitglieder erforderlich (§ 56 BGB). Im zweiten Schritt wird der Antrag auf Eintragung ins Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht gestellt (§ 59 I BGB). Dort werden die formellen (ordnungsgemäße Anmeldung) und materiellen Eintragungsvoraussetzungen geprüft. Mit der Eintragung erlangt der Verein Rechtspersönlichkeit, die Eintragung ist also konstitutiv.