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Was spricht gegen die Teilrechtsfähigkeit?




Dagegen spricht neben dem oben erläuterten Charakter der Gesamthand, dass in den §§ 705 ff. BGB eine dem § 124 I HGB entsprechende Regelung fehlt. Außerdem bestimmt § 714 BGB, dass die anderen Gesellschafter (also nicht die Gesellschaft) vertreten werden, und § 736 ZPO, dass für die Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich ist.