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Gilt dies auch für die GbR?




Für die GbR war dies seit Inkrafttreten des BGB im Jahre 1900 umstritten. Die früher herrschende und auch vom BGH vertretene individualistische Gesamthandslehre lehnte eine Rechtsfähigkeit ab. Seit 2001 vertritt aber auch der BGH (BGHZ 146, 341) für sog. Außengesellschaften die Lehre von der Teilrechtsfähigkeit, welche inzwischen h.L. ist.