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Beispielsfall: Erblasserin E setzt ihren Hund H testamentarisch als Alleinerben ein. Dieser soll von ihrer Freundin F bis zu seinem Tod in ihrem Haus gepflegt werden. Wer ist Erbe?




Hund H ist nicht rechtsfähig. Er kann also auch nicht erben. In Betracht kommt aber die Erbeinsetzung der F, mit der Auflage (nicht Bedingung, vgl. § 1940 BGB) den Hund zu pflegen. Eine Auslegung des Testaments der E in diesem Sinne ist hier mangels entsprechender Anhaltspunkte aber nicht möglich.