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Ist derjenige als Verbraucher anzusehen, der seinen privaten PKW veräußert, sich dabei aber als Gebrauchtwagenhändler ausgibt?




Der Veräußerer erfüllt objektiv die Voraussetzungen des § 13 BGB und ist damit Verbraucher, ohne dass es auf eine subjektive Komponente oder eine Erkennbarkeit der Verbrauchereigenschaft ankommt. Allerdings steht der Geltendmachung von auf die Verbrauchereigenschaft gestützten Rechten auf Grund seines widersprüchlichen Verhaltens das Verbot venire contra factum proprium entgegen, so dass sie wegen § 242 BGB nicht durchsetzbar sind.