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Ist der Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages an seinem Arbeitsplatz Verbraucher, so dass er den Vertrag als Haustürgeschäft nach §§ 355, 312 I 1 Nr. 1 BGB widerrufen kann?




Die Verbrauchereigenschaft von Arbeitnehmern ist umstritten. Teilweise wird argumentiert, ein Arbeitnehmer konsumiere nichts und sei daher auch kein Verbraucher. Andererseits gehört das Kriterium des Konsumierens nicht zur Verbraucherdefinition. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Rechtsgeschäft der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Da der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, gehört der Aufhebungsvertrag nicht zu einer derartigen Tätigkeit, so dass einiges für eine Verbrauchereigenschaft spricht. Hier kann diese Frage jedoch offen bleiben, da das Widerrufsrecht aus anderen Gründen abzulehnen ist. Zwar wurde der Aufhebungsvertrag am Arbeitsplatz iSv. § 312 I 1 Nr. 1 BGB abgeschlossen und der Arbeitnehmer kann im Einzelfall überrascht sein, sodass eine Überrumpelungssituation iSv. § 312 BGB vorliegt. Allerdings ist der Arbeitsplatz der sinnvolle und übliche Ort für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages, sodass ein Haustürgeschäft gem. § 312 BGB und folglich ein Widerrufsrecht abzulehnen ist (BAG, NJW 2004, 2401).