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Gliederung der Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage (nach Peine, Klausurenkurs im Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rn. 248 ff. und Dr. Fritz von Mannstein, Wiesbaden)

A. Zulässigkeit

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs – § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

II. Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage – § 113 Abs. 1 S. 4

FFK findet sich nicht in §§ 42 f. VwGO, Zulässigkeit ergibt sich aus § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

4 Fallkonstellation: Erledigung eines

  1. belastenden VA nach Klageerhebung – § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ()
  2. begünstigenden VA nach Klageerhebung – § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO an.
  3. belastenden VA vor Klageerhebung – § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO an.
  4. begünstigenden VA vor Klageerhebung – § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO an. (quasi „doppelt“ analog)

Demnach zu prüfen:

  1. VA i.S.d. § 35 VwVfG
  2. Erledigung dieses VA (§ 43 Abs. 2 VwVfG)
    Wegfall der wesentlichen Beschwer
    (P) Grundverwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren – dieser entfaltet weiterhin Wirkung
  3. nach Klageerhebung
    dass es bei direkter Anwendung der Norm um einen Zeitpunkt nach Klageerhebung geht, ergibt sich aus ihrer Stellung im 10. Abschnitt – systematisches Argument
    analoge Anwendung in den oben genannten Fällen aber aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und um zu vermeiden, dass die Klageart von Zufälligkeiten (Erledigung vor oder nach Klageerhebung) abhängt, geboten

III. Besonderes Feststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO: „berechtigtes Interesse“)
Da sich ursprüngliche Begehren erledigt hat („wesentliche Beschwer“ weggefallen ist), bedarf es besonderer Anforderungen für die Zulässigkeit. Anerkannt sind vier Fallgruppen:

  1. Wiederholungsgefahr: konkrete Möglichkeit, eines gleich gelagerten Falles mit denselben Beteiligte (im VersammlungsR wegen überragender Bedeutung von Art. 8 GG geringere Anforderungen)
  2. Rehabilitationsinteresse: bei schwerwiegendem Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtsposition des Klägers oder wenn weiterhin diskriminierende Wirkung vom Behördenhandeln ausgeht
  3. erstrebte Entscheidung soll Grundlage für einen möglichen Schadensersatzanspruch bilden und Vorfragen klären; Arg.: Kläger soll nicht um Früchte des Prozesses gebracht werden / Prozessökonomie; daher Ausnahme, wenn Erledigung bereits vor Klageerhebung
  4. wenn Erledigung typischerweise in Zeitraum eintritt, in dem Grundrechtseingriff nicht gerichtlich kontrolliert werden kann; Arg.: Art. 19 Abs 4 GG – effektiver Rechtsschutz

IV. Zulässigkeit der ursprünglich erhobenen Gestaltungsklage

FFK setzt im Prinzip das erledigte (hypothetische) Anfechtungs- oder Verpflichtungsbegehren fort, daher sind zu prüfen:

  1. Klagebefugnis im Hinblick auf erledigte Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage – § 42 Abs. 2 VwGO an.
  2. passive Prozessführungsbefugnis des Beklagten – § 78 VwGO an.
  3. bei Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO) und Frist (§ 74 VwGO) ist zu differenzieren:

- bei Erledigung nach Klageerhebung muss, um Voraussetzungen nicht zu umgehen, das Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden und die Frist gewahrt worden sein.

- bei Erledigung vor Klageerhebung ist dies umstr.:
e.A.: Vorverfahren niemals erforderlich; bei FFK handele es sich ihrer Natur nach um Feststellungsklage
                     (Arg.: Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)
a.A.: Vorverfahren stets erforderlich; bei FFK handele es sich ihrer Natur nach um eine Anfechtungsklage
                     (Arg.: ursprünglich war VA Gegenstand der Klage)
h.M.: Vorverfahren nicht erforderlich, wenn sich der VA innerhalb der Rechtsmittelfrist erledigt hat
                     (Arg.: dieses verliert dann seinen Sinn)
Wenn bereits abgelaufen, dann unzulässig. Aus unzulässiger Anfechtungsklage könne nicht durch das später eingetretene erledigende Ereignis eine zulässige FFK werden


Ausführungen gelten für Frist entsprechend (bei Erledigung vor Eintritt der Bestandskraft demnach keine Verfristung – u.U. aber Verwirkung [Richtwert: 1 Jahr ab zumutbarer Kenntnisnahme] möglich)

 

Es kommt entscheidend auf Ihre Argumentation an, schweifen Sie aber nicht zu sehr ab.

 

B. Begründetheit

Formulierungsvorschläge für Obersatz:

AK => FFK: Die Klage ist begründet, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte.

VK => FFK: Die Klage ist begründet, wenn der Kläger einen Anspruch auf Erlass des verweigerten Verwaltungsakts hatte.

 

=>  Prüfung der Begründetheit (ursprünglichen) AK/VK


 

© Markus Heintzen und Heike Krieger (Freie Universität Berlin)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: Juli 2017