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Immunität vor dem IGH (Kurzlösung)

Die Klage gegen die strafrechtliche Verurteilung des Wotha und die zivilrechtlichen Verurteilungen Bafaniens hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

 

A. Zulässigkeit der Klage

I. Parteifähigkeit gem. Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut

Eltri und Bafanien sind als Staaten parteifähig gem. Art. 34 Abs. 1 IGH-Statut.

II. Zugang zum Gerichtshof gem. Art. 35 Abs. 1 IGH-Statut

Bafanien über Art 35 Abs. 1 IGH-Statut iVm Art. 93 Abs. 2 SVN

Eltri direkt über Art. 35 Abs. 1 IGH-Statut unter Hinweis auf Art. 93 Abs. 2 SVN

III. Zuständigkeit ratione personae gem. Art. 36 IGH-Statut

- Hier hat nur Bafanien eine obligatorische Anerkennung nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut abgegeben.

- Eine Zuständigkeit ratione personae liegt aber auch dann vor, wenn sich ein Staat rügelos auf die Klage einlässt (sog. forum prorogatum). Dies ist zwar nicht im IGH-Statut vorgesehen, aber inzwischen als Völkergewohnheitsrecht anerkannt. Eltri hat sich rügelos auf die Klage eingelassen.

- Außerdem ist Artikel 30 Abs. 1 CAT eine kompromissarische Klausel i.S.d. Art. 36 Abs. 1 2. Alt IGH-Statut. Laut SV sind deren Voraussetzungen erfüllt. Damit ist der IGH ratione personae zuständig.

IV. Zuständigkeit ratione materiae gem. Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut

Hier geht es um die Geltung und Reichweite der völkergewohnheitsrechtlichen Regeln des Interventionsverbots, der Jurisdiktion und der Immunität sowie ihr Verhältnis zum völkerrechtlichen Folterverbot. Dies sind Rechtsstreitigkeiten über Fragen des Völkerrechts.

V. Zuständigkeit ratione temporis

Zweifel an der Zuständigkeit ratione temporis könnten aufkommen, weil Eltri die UN-Antifolterkonvention erst im Jahre 2007 ratifiziert hat. Diese Frage betrifft jedoch nicht die Zuständigkeit des IGH, sondern den materiell-rechtlichen Teil der Klage.

Ergebnis: Die Klage ist zulässig.

 

B. Begründetheit

Die strafrechtliche Verurteilung des bafanischen ehemaligen Staatspräsidenten Wotha (I.) und die zivilrechtlichen Urteile (II.) werden gesondert betrachtet.

 

I. Strafrechtliche Verurteilung des ehemaligen Staatspräsidenten Wotha

1. Rechts- und Handlungsfähigkeit von Bafanien und Eltri (+)

2. Zurechenbarer Normverstoß

- Zurechnung über Art. 4 ASR (+)

- Fraglich ist hingegen, ob ein Verstoß gegen Völkerrecht vorliegt. Die strafrechtliche Verurteilung könnte sowohl gegen das Interventionsverbot (a) als auch gegen den Grundsatz der Immunität (b) verstoßen haben.

a) Verstoß gegen das Interventionsverbot (vgl. Art. 2 Ziff. 1 SVN)

aa) Erlaubnistatbestand oder Verbotstatbestand?

- Fraglich ist zunächst, ob eine nationale Gerichtsentscheidung überhaupt eine Einmischung darstellt. Staaten können nämlich grundsätzlich auf ihrem eigenen Territorium handeln, wie es ihnen beliebt, solange sie nicht die Souveränitätsrechte dritter Staaten beschneiden. Allein etwaige völkerrechtliche Verbote könnten diesem freien Handeln entgegenstehen.

- Dies ist str. bei strafrechtlichen Sachverhalten, die Auswirkungen auf Staatsangehörige dritter Staaten haben.

- Frage kann dahingestellt bleiben, wenn ein spezieller Erlaubnissatz besteht.

bb) Jurisdiktionsergreifungstatbestände

- Zu den Erlaubnistatbeständen für die Ausübung strafrechtlicher Jurisdiktion gehören neben dem Territorialitätsprinzip, das aktive und das passive Personalitätsprinzip, das Schutzprinzip sowie das Weltrechtsprinzip (Universalitätsprinzip).

- Da hier die Taten weder in Eltri begangen wurden (Territorialitätsprinzip), noch Täter oder Opfer aus Eltri kommen (aktives bzw. passives Personalitätsprinzip) und auch kein besonderes Interesse Eltris bedroht ist (Schutzprinzip) kommt lediglich das Weltrechtsprinzip als Erlaubnistatbestand in Betracht.

- Weltrechtsprinzip aus Vertrag: Art. 5 Abs. 2 UN-Antifolterkonvention (CAT), gilt verpflichtend

Zwischenergebnis: Da sowohl Eltri als auch Bafanien die UN-Antifolterkonvention ratifiziert haben, besteht ein Erlaubnistatbestand.

- Aber: UN-Antifolterkonvention wurde erst 2007 von Eltri ratifiziert

Gilt das Weltrechtsprinzip auch völkergewohnheitsrechtlich für Folter?

- Das Weltrechts- oder Universalitätsprinzip ist umstritten

zwei Unterformen, das eingeschränkte sowie das uneingeschränkte Universalitätsprinzip (territorial universal jurisdiction bzw. absolute universal jurisdiction). Im vorliegenden Fall geht es aufgrund der Anwesenheit Bothas in Eltri um die Geltung des eingeschränkten Weltrechtsprinzips.

Auch Umfang ist umstritten: Genozid, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit,

u.U. auch Folter, da die Folter ein besonders schwerwiegendes Verbrechen ist, außerdem Ius cogens.

Gegen völkergewohnheitsrechtliche Geltung: Weltrechtsprinzip stellt Einmischung in die inneren Angelegenheiten dar und ist daher nach Völkergewohnheitsrecht verboten

Aber: durch die Anerkennung der Menschenrechte ist dem der Boden entzogen: Für den Staat verbindlich gewordene Menschenrechte sind nicht mehr Teil des Domaine réservé (also des geschützten, innerstaatlichen Bereiches)

Dafür: Vielfache vertragliche Normierung: leitet sich aus den Aut-dedere-aut-iudicare-Klauseln ab (z.B. Haager Luftfahrtskonvention, das Diplomatenschutzübereinkommenund das Montrealer Zivilluftfahrtsübereinkommen)

auch Abs. 6 der Präambel des IStGH-Statuts

außerdem 51 Staaten kennen es

das spricht aber möglicherweise gerade gegen die völkergewohnheitsrechtliche Geltung

so wird in einer Separate Opinion im Fall Belgien gegen Senegal argumentiert, diese beruft sich aber auf das verpflichtende Weltrechtsprinzip und nicht auf die Frage, ob es grundsätzlich rechtmäßig ist.

Die territorial universal jurisdiction scheint in der Opinion vorausgesetzt zu werden, das spricht wiederum für die Zulässigkeit des Weltrechtprinzips für Folterfälle

damit wird man davon ausgehen dürfen, dass das Weltrechtsprinzip den Staaten erlaubt, Jurisdiktion auszuüben.

Zwischenergebnis: Damit ist es Eltri auch für die Zeit vor 2007, in der Eltri die UN-Antifolterkonvention noch nicht ratifiziert hat und Eltri sich deshalb nicht auf Art. 5 Abs. 2 CAT berufen kann, erlaubt, Jurisdiktion auszuüben (a.A. für die völkergewohnheitsrechtliche Geltung vertretbar).

 

b) Immunität

- Der strafrechtlichen Verurteilung des Wotha könnten aber gegen die Grundsätze der Immunität von Staatsoberhäuptern verstoßen, da Wotha das ehemalige Staatsoberhaupt Bafaniens ist.

- Grundsätzlich: jeder Staat darf auf seinem Territorium über jede natürliche und juristische Person zu Gericht sitzen

- Ausnahme: Immunität; Kein Staat darf Befehls- und Zwangsgewalt über einen anderen Staat ausüben: par in parem non habet imperium; folgt aus dem Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten.

- Immunität von Staatsorganen ratione personae (persönliche Immunität) und ratione materiae (sachliche Immunität).

ratione personae (persönliche Immunität): umfassende persönliche Immunität während der Amtszeit

ratione materiae (sachliche Immunität): umfasst nur amtliche Handlungen, gilt aber auch nach Ende der Amtszeit.

aa) Immunität ratione personae

- schützt primär den Kontakt und den Verkehr zwischen den Staaten und ist funktionell angelegt.

Diplomaten, Staatsoberhaupt, Regierungschef, Außenminister (andere Staatsorgane im Falle einer Dienstreise)

Wotha ist als ehemaliges Staatsoberhaupt nicht von der Immunität ratione personae geschützt.

bb) Immunität ratione materiae

- Gilt für alle Staatsorgane, ist unmittelbarer Ausfluss der Staatenimmunität

Wotha (+), aber nur, wenn Folter amtliche Handlung (aaa) ist und keine Einschränkung der Immunität (bbb) im Falle schwerer Menschenrechtsverletzungen angenommen werden kann.

aaa) Amtliche Handlung

- Anerkannt ist, dass alleine die Strafbarkeit einer Handlung nicht dazu führen kann, dass sie als Privatakt angesehen wird, sonst wäre die Immunität wertlos

- Ob Verhalten privat und persönlich ist, wird laut einer Ansicht nach dem Verständnis des Täters entschieden.

- Eine a.A. stellt darauf ab, ob die Handlung (noch) in einem inneren und sinnvollen Zusammenhang mit den Aufgaben eines Staates steht

- Laut Sachverhalt: „Regimekritiker [wurden] zum Wohle des Vaterlandes“ von Wotha gefoltert. Dies dient subjektiv der Erhaltung des Staates und seiner Regierung und steht objektiv in einem inneren und „sinnvollen“ Zusammenhang mit den Aufgaben eines Staates. Danach liegt nach beiden Ansichten eine amtliche Handlung vor.

Zwischenergebnis: Dementsprechend scheint die strafrechtliche Verurteilung Wothas gegen den Grundsatz der Staatenimmunität zu verstoßen.

bbb) Einschränkung der Immunität bei schweren Menschenrechtsverletzungen

- Es ist zwischen Ausnahmen von der Immunität zu unterscheiden, die auf Vertragsrecht gründen und solchen, die auf Völkergewohnheitsrecht, einseitigen Akten oder dem Vorrang des ius cogens gründen.

- Als vertragsrechtliche Ausnahme kommen Normen der UN-Antifolterkonvention in Betracht (1).

- Als Ausnahmen, die auf dem ius cogens gründen, kommen die Normative-Hierarchie-Theorie (2) sowie die völkergewohnheitsrechtliche Bestrafungspflicht (3) in Betracht,

- als völkergewohnheitsrechtliche Ausnahmen die Einschränkung der sachlichen Reichweite der Immunität (4) und

- als Ausnahme aufgrund einseitiger Akte der Verzicht (5), die Verwirkung (6) sowie der Estoppel-Grundsatz (7).

(1) Strafverfolgungspflichten der UN-Antifolterkonvention

- UN-Antifolterkonvention: keine explizite Einschränkung der Immunität

ABER implizit: Artikel 4 CAT beinhaltet Bestrafungspflicht + Art. 5 Abs. 2 Pflicht nach dem Weltrechtsprinzip Jurisdiktion zu begründen = keine Immunität

- Ansonsten würde die Pflicht, Folter zu bestrafen, dann hinsichtlich der Folter durch fremde Staatsangehörige entgegen der Jurisdiktionsbegründungspflicht des Art. 5 Abs. 2 CAT immer leer laufen. Dies liegt daran, dass Folter Staatshandeln ist und damit ein Folterer in einem fremden Staat immer Immunität genießen müsste. Art. 5 Abs. 2 CAT würden ansonsten jegliche Wirkung verlieren. Eine Auslegung, die Normen jegliche Wirkung abspricht, ist jedoch unzulässig.

Aber: gilt nur für Fälle nach 2007

Fraglich ist, inwieweit auch für die Fälle vor 2007 die Immunität eingeschränkt werden kann.

(2) Normative-Hierarchie-Theorie

aufgrund des Ius-cogens-Charakters des Folterverbots muss Immunität zurücktreten

weil: durch Ius cogens ist eine Normenhierarchie im Völkerrecht entstanden

aber: Art. 53 WVK sieht lediglich die Nichtigkeit von Verträgen, die gegen ius cogens verstoßen vor

Außerdem: Es kommt zu keiner Kollision zwischen Immunitätsregeln und Folterverbot à Frage der Immunität ist verfahrensrechtlich, die Frage des Verstoßes gegen das Folterverbot hingegen materiell-rechtliche (so auch IGH Deutschland gegen Italien Fall 2012)

(3) Völkergewohnheitsrechtliche Strafverfolgungspflichten

- Die Argumentation hinsichtlich der UN-Antifolterkonvention (Kombination von Strafverfolgungspflichten, verpflichtendes Weltrechtsprinzip und Folter als amtliche Handlung) ließe sich möglicherweise auch aus dem Völkergewohnheitsrecht herleiten.

- Ob Bestrafungspflicht völkergewohnheitsrechtlichen Charakter besitzt wird aber unter Hinweis auf die mangelnde Staatenpraxis bestritten.

- Außerdem bedarf es einer völkergewohnheitsrechtlicher Pflicht, Jurisdiktion nach dem Weltrechtsprinzip zu begründen (und nicht nur Recht!) -> dies ist umstritten, aber mangels Staatenpraxis wohl abzulehnen

(4) Sachliche Reichweite der Immunität

Die sachliche Reichweite der Immunität könnte völkergewohnheitsrechtliche eingeschränkt sein

Argument: Durch die verschiedenen Gerichtsurteile seien die Immunitätsregeln im Umbruch. Aus der veränderten Staatenpraxis sei zu schließen, dass schwerste Menschenrechtsverletzungen nicht mehr von der sachlichen Reichweite der Immunität umfasst sind.

Dagegen: Aufgrund von strafrechtlichen Gerichtsurteilen (Rumsfeld, Jiang Zemin), die die Immunität beachten, lässt sich das kaum bejahen. Allerdings hat etwa das schweizerische Bundesstrafgericht entschieden, dass der ehemalige algerische Verteidigungsminister Khaled Nezzar für Kriegsverbrechen nicht durch die Immunität ratione materiae geschützt ist.

IGH: Für Pinochet-Fall sei das Vertragsrecht (UN-Antifolterkonvention) von besonderer Bedeutung gewesen.

ILC-Berichterstatter: „The Pinochet Case has not led to the establishment of homogenous court practice. In this respect it is difficult to talk of exceptions to immunity as having developed into a norm of customary international law.“

Aber: Dies ist allerdings auch innerhalb der ILC und in der Literatur kritisiert worden.

Dennoch wird man im Ergebnis, angesichts der bestehenden Unsicherheiten eine Ausnahme wohl ablehnen müssen. (a.A. vertretbar)

(5) Gebietsbezogene Ausnahme („foreign state exception“ / territorial tort principle) (-)

(6) Verzicht

Argument: impliziter Verzicht in Fällen schwerster Menschenrechtsverletzungen

Aber: Verzicht muss nach der Wiener Diplomatenrechtskonvention immer ausdrücklich erfolgen

Außerdem: Es ist kaum davon auszugehen, dass für die schwersten Straftaten implizit auf diesen Schutz, der dann am wichtigsten für den mutmaßlichen Täter ist, verzichtet wurde.

(7) Verwirkung

Argument: Flagrant rechtswidriges Tun hat eine Begrenzung des Immunitätsstatus zur Folge.

Aber: Weder Existenz noch genauer Inhalt des Rechtsinstituts der Verwirkung sind gesichert.

(8) Estoppel

Estoppel-Prinzip: Ein Verhalten, dass widersprüchlich zu einem gesetzten Vertrauenstatbestand erscheint ist untersagt, wenn der andere nach Treu und Glauben auf den Vertrauenstatbestand vertrauen durfte. (sog. venire contra factum proprium)

Ratifikation der UN-Antifolterkonvention als ein solcher Vertrauenstatbestand?

1. betrifft nur die Zeit nach 2007

2. Estoppel-Prinzip hat den gleichen Rang wie Immunitätsregeln und zudem wollte der ratifizierende Staat kaum Vertrauen in Bezug auf den Verzicht auf seine Immunität erwecken

(9) Zwischenergebnis

Damit lässt sich eine vertragsrechtliche Ausnahme der Immunität bejahen. Eine nicht-vertragsrechtliche Ausnahme ist nur mit weitauf höherem Aufwand und geringerer Sicherheit zu bejahen. Für die Zeit vor 2007 lässt sich sowohl ein Ausschluss der Immunität wie auch ihre Ablehnung vertreten.

 

3. Rechtfertigung

Sollte man einen Verstoß gegen den Immunitätsgrundsatz bejahen, ist eine RF zu prüfen:

In Betracht kommt die Rechtfertigung als Repressalie (Art. 22, 49 ASR)

- Fraglich ist schon, ob die Maßnahme darauf gerichtet ist, Bafanien dazu zu bringen, künftig seine internationalen Verpflichtungen einzuhalten (Art. 49 Nr. 1 ASR). Laut Sachverhalt wird in Bafanien nicht mehr gefoltert. Allerdings gibt es keine Hinweise im Sachverhalt, dass Bafanien seinen Strafverfolgungspflichten (Art. 4 CAT) und Wiedergutmachungspflichten (Art. 14 CAT) nachkommt. Deshalb kommt eine Repressalie wohl grundsätzlich in Betracht.

Aber: Voraussetzungen des Art. 52 ASR sind nicht erfüllt à es fehlt eine Aufforderung Eltris an Bafanien, die strafgerichtliche Aufarbeitung zu übernehmen. Alleine schon deshalb ist eine Repressalie unstatthaft.

- Vor allem ist aber fraglich, ob eine Repressalie auch dann zulässig ist, wenn ein Staat nicht unmittelbar verletzt ist (Fall des Art. 42 ASR, hier nicht einschlägig), sondern er nur als „Dritter“ verletzt ist (Fall des Art. 48 ASR), wie es bei Verletzungen von Menschenrechten immer der Fall ist, da diese grundsätzlich erga omnes wirken.

- ILC unterscheidet in den ASR streng zwischen „verletzten Staaten“ und „anderen Staaten als den verletzten Staaten“. Zwar dürfen Letztere gemäß Art. 48 Abs. 1 lit. b) ASR die Verantwortlichkeit eines Staates, der eine Erga-omnes-Norm verletzt, geltend machen. Es fehlt aber eine eindeutige Regelung, die auch Repressalien zulässt.

- Die Staatenpraxis wird teilweise dahingehend interpretiert, dass Drittstaatenrepressalien zulässig seien. Auch die Natur der Erga-omnes-Normen spricht für die Zulässigkeit der Drittstaatenrepressalie. Unstrittig folgt aus den Erga-omnes-Normen die Pflicht gegenüber allen anderen Staaten, die entsprechende Norm einzuhalten. Würde man ihnen die Durchsetzung dieser Pflicht nicht zugestehen, so würden die wichtigsten Völkerrechtsnormen schutzlos gestellt: Bei Menschenrechtsverletzungen gibt es keinen unmittelbar verletzten Staat. Inzwischen hat der IGH zumindest die Klagebefugnis für dritte Staaten bejaht, sich aber zum davon zu unterscheidenden Repressalienrecht nicht geäußert

- Gegen ein Repressalienrecht könnte allerdings sprechen, dass zumindest die Immunität von Diplomaten nach Art. 50 Abs. 2 lit. b) ASR aufgrund des Charakters des Diplomatenschutzrechts als Self-contained-Regime repressalien fest ist. Dies gilt aber nur für die Fälle der Immunität ratione personae. Für die Immunität ratione materiae – die von der Diplomatenschutzkonvention nicht geregelt wird und die eben nicht die funktionelle Immunität schützt – gilt das hingegen nicht. Damit kann der Gedanke des Self-contained-Regime keine Anwendung finden, die Immunität ratione materiae ist nicht repressalienfest.

Da es hier um die Immunität Wothas ratione materiae geht, kann sich auf das Recht der Repressalie der Ausschluss der Immunität des Wotha begründen (a.A. gut vertretbar).

 

Ergebnis: Wie dargelegt wurde, gibt es viele verschiedene Lösungsansätze, um Menschenrechtsverletzer trotz einer eventuellen Immunität vor nationale Gerichte zu bringen. Die Suche nach einer in sich stimmigen rechtlichen Begründung des in der Sache doch weitgehend konsentierten Ergebnisses kann nicht als abgeschlossen bezeichnet werden. Jedenfalls für die Folterfälle, die in der Zeit geschahen, als beide Staaten durch die UN-Antifolterkonvention gebunden waren, ist die Immunität abzulehnen.

 

4. Rechtsfolge

Die Klage Bafaniens vor dem IGH gegen die strafrechtliche Verurteilung des ehemaligen Staatspräsidenten ist damit zwar zulässig, aber unbegründet (a.A. vertretbar).

 

II. Zivilrechtliche Verurteilung Bafaniens

1. Rechts- und Handlungsfähigkeit (+)

2. Zurechenbarer Normverstoß

- Zurechnung: Art. 4 ASR (+)

- Die zivilrechtliche Verurteilung könnte sowohl gegen das Interventionsverbot (a) als auch gegen den Grundsatz der Immunität (b) verstoßen haben.

a) Interventionsverbot

In Hinblick auf die Lotusformel (siehe Lösungsvorschlag) bedarf es hier lediglich der Abwesenheit eines Verbotstatbestandes. Als potentieller Verbotstatbestand kommt lediglich das Nichteinmischungsprinzip in Betracht. Da aber Menschenrechte und Verstöße hiergegen nicht mehr als innere Angelegenheiten gelten (s.o.),ist das Weltrechtsprinzip in zivilrechtlichen Streitigkeiten völkerrechtlich zulässig.

b) Immunität

Zwar bringt Eltri vor, dass die strafrechtliche Immunität sich von der zivilrechtlichen nicht unterscheide, dies ist aber nicht ganz richtig.

- Zunächst ist anerkannt, dass neben Staatsbediensteten auch die Staaten selbst immun sind. Unterschieden wird im heutigen Völkerrecht zwischen den acta iure imperii (Hoheitsakte) und den acta iure gestiones (privatrechtliches Handeln).Man spricht von einer sog. restriktiven Immunität. Diese Unterscheidung bezieht sich aber auf wirtschaftliches Handeln.

- Höchst strittig war lange Zeit, ob die zivilrechtliche Immunität der Staaten auch im Falle schwerster Menschenrechtsverletzungen eingeschränkt sei. In nationalen Entscheidungen in den Sachen Princz, Siderman de Blake, Amerada Hess und Distomo haben die Gerichte zwar in erster Instanz vielfach die zivilrechtliche Immunität nicht anerkannt, die Berufungs- und Revisionsgerichte sind allerdings zu gegenteiligen Entscheidungen gekommen. Auch der EGMR hat in Al-Adsani die Staatenimmunität aufrechterhalten, wenngleich in einer sehr knappen Entscheidung.

- Grundsätzlich lassen sich alle oben angeführten Argumente spiegelbildlich auf die zivilrechtliche Immunität übertragen. Dies gilt allerdings nicht für den Ausschluss der Immunität aufgrund von Strafverfolgungspflichten. Es gibt zwar ein Recht, aber keine staatliche Pflicht, den Gerichtsweg gegenüber ausländischen Staaten oder Privaten zu eröffnen. Ohne diese Pflicht kann aber keine Kollision mit dem Immunitätsgrundsatz bestehen, die zwingend zu Lasten des Letzteren aufgelöst werden müsste.

- Auch im Ergebnis besteht ein großer Unterschied. Man wird eine Einschränkung der Immunität seit dem Urteil des IGH im Fall Deutschland gegen Italien nicht mehr annehmen können. Hier hat der IGH eindeutig entschieden, dass die zivilrechtliche Immunität der Staaten im Fall von Menschenrechtsverletzungen weiterhin absolut gelte.

- Diese Entscheidung überzeugt: Die zivilrechtliche Immunität von Staaten spielt eine zentrale Rolle im Völkerrecht, sie lässt sich als eines seiner tragenden Strukturprinzipien bezeichnen. Sie dient der Aufrechterhaltung des kommunikativen Verkehrs und der Kooperation zwischen den Staaten. Dies ist deshalb wichtig, da die Verhinderung von Kriegen und die Erhaltung des Friedens zu den vorrangigsten Zielen des Völkerrechts gehören. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass Staaten miteinander kommunizieren und kooperieren können, ohne dass die handelnden Personen fürchten müssen, festgesetzt und vor Gericht gestellt zu werden oder ein Staat sich sorgen muss, dass z.B. Botschaftsgebäude oder das Präsidentendienstflugzeug beschlagnahmt werden.

3. Rechtfertigung

Eine Rechtfertigung über eine Repressalie kommt wohl aufgrund des deutlichen Urteils des IGH, der die Repressalie nicht einmal diskutiert hat, nicht in Betracht.

4. Rechtsfolge

Die Klage Bafaniens vor dem IGH gegen die zivilrechtliche Verurteilung ist damit zulässig und begründet. Aus Art. 30 ASR folgt, dass weitere Klagen abgewiesen werden müssen. Ein Schaden ist nicht eingetreten, es kommt aber die Pflicht zur Entschuldigung aus Art. 34 ASR i.V.m. Art. 37 ASR in Betracht.

 

C. Endergebnis für Teil 1 und Teil 2:

Die Klage vor dem IGH gegen die strafrechtliche Verurteilung des Wotha wird keinen Erfolg haben (a.A. vertretbar), der Antrag gegen die zivilrechtliche Verurteilungen hingegen schon (a.A. kaum vertretbar).

 

 


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© Heike Krieger und Markus Heintzen (Freie Universität Berlin)