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Tumult im Bundestag (Kurzlösung)

Art. 93 Abs. 1 GG/ BVerfGG: keine Feststellungklage entsprechend Begehr Angler

Aber § 67 Satz 1 BVerfGG: Feststellung eines Grundgesetzverstoßes durch Maßnahme/ Unterlassung Antragsgegner im Organstreit oder im Rahmen der Verfassungsbeschwerde

Auslegung Antrag - Feststellung im Wege Organstreitigkeit oder Verfassungsbeschwerde

Geltendmachung von Rechten aus Abgeordnetenstatus, VB subsidiär (§ 90 Abs.2 BVerfGG) - Organstreitverfahren

Erster Teil: Organstreitigkeit

A) Zulässigkeit

Sachentscheidungsvoraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG,§ 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfG

I. Beteiligtenfähigkeit des Antragstellers (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

(+), Angler ist als Abgeordneter "anderer Beteiligter"; der Wortlaut des § 63 BVerfGG kann durch eine nicht Auslegung als nicht abschließend oder eine verfassungskonforme ergänzende Auslegung überwunden werden; der Abgeordnete ist in in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet

II. Beteiligtenfähigkeit des Antragsgegners (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 63 BVerfGG)

(+), Bundestagspräsident in Art. 40 Abs. 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet

III. Tauglicher Organstreitgegenstand (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 64 Abs. 1 BVerfGG)

§ 64 Abs. 1 BVerfGG: "Maßnahme oder Unterlassung" des Antragsgegners

Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG: "Streitigkeit über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans" ausreichend

BVerfG: Ausgestaltung als kontradiktorisches Verfahren in § 64 BVerfGG zutreffende Konkretisierung

Hier: (+), Rügeerteilung - konkrete Maßnahme der Bundestagspräsidentin, keine abstrakte Rechtsfrage

Rüge Bundestagspräsident als eigene Maßnahme zurechenbar?

(+), Ordnungsgewalt zwar Teil der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages (Art. 40 GG), aber Bundestagspräsident Ordnungsgewalt übertragen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GeschO BT), handelt unabhängig und in eigener Verantwortung

Tauglicher Streitgegenstand (+)

IV. Antragsbefugnis (§ 64 Abs. 1 BVerfGG)

Möglichkeit der Rechtsverletzung durch Rüge; Rechte aus dem Grundgesetz, die sich aus verfassungsrechtlichem Rechtsverhältnis ergeben

Hier: Rechtsverhältnis Angler – Bundestagspräsident; Streit über Umfang Rechte/Pflichten aus Abgeordnetenstatus bzw. Ordnungs-/Disziplinargewalt BT-Präsident

Verletzung Art. 2 und Art. 5 GG:

(-), Redefreiheit Abgeordneten durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet

Verletzung Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG:

(+), wenn Maßnahme rechtserheblich und Rechtsstellung Anglers beeinträchtigt

Hier: (-), Rüge kein Ordnungsruf (§ 36 Satz 2 GeschO BT), da keine erkennbare Bezeichnung der Rüge als Ordnungsruf, sondern eigenständige, nichtförmliche Ordnungsmaßnahme; BT-Präsident erteilt nur Hinweis auf unparlamentarisches Verhalten; wegen Hinweischarakter kein Rechtseingriff/ Rechtsnachteil

Antragsbefugnis (-)

V. Ergebnis zu A

Antrag unzulässig

B) Ergebnis zum Ersten Teil

Zulässigkeit (-), Organstreitverfahren keine Aussicht auf Erfolg

Zweiter Teil: Verfassungsbeschwerde

A) Zulässigkeit

Sachentscheidungsvoraussetzungen Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG und §§ 90 ff. BVerfGG

I. Beteiligtenfähigkeit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG: "jedermann")

VB ist Rechtsbehelf des einzelnen Bürgers, Einzelner muss Staat wie „jedermann“ gegenüberstehen

Hier: (-) Angler in Abgeordnetenstatus beeinträchtigt, kein „jedermann“

Darüberhinaus: Verletzung Art. 2 und Art. 5 GG (-), da Abgeordnetenstatus betroffen

Verletzung Art. 38 GG (-), da im Rahmen VB nur Individual- nicht Statusrechte überprüfbar

II. Ergebnis zu I

Beteiligtenfähigkeit (-)

B) Ergebnis zum Zweiten  Teil

Zulässigkeit (-), VB keine Aussicht auf Erfolg


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