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Wildwechsel (Kurzlösung)

 

I. Bestehen eines Schadensersatzanspruchs Piätschs gegenüber dem Land Berlin

aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG und/oder aus§ 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG bzw. den Grundsätzen über die Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs haben.

 

Anmerkung: Möglich wäre auch,  den Schadensersatzanspruch Piätschs gegenüber dem Land Berlin inzident bei der Prüfung von Schadensersatzansprüchen des Landes Berlin gegenüber Gasolina zu prüfen.

 

1. Schadensersatzverpflichtung des Land Berlines nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG

eine Haftung des Landes Berlin gegenüber Piätsch nur (+), wenn dem Land das Verhalten Gasolinas zugerechnet werden kann,

das ist dann der Fall, wenn Gasolina als "jemand" anzusehen ist, der gegenüber Piätsch "in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes" gehandelt hat

--> Gasolina muss ein "Beamter im haftungsrechtlichen Sinne" sein

 

a) Gasolina als in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes handelnder "jemand"

dass sie als selbständige Privatunternehmerin tätig wurde, könnte dem entgegenstehen

 

aa) Privat- oder öffentlich-rechtlicher Vertrag?

Hier liegt eine Beauftragung" nach § 15 Abs. 2 ASOG vor (der Sofortvollzug nach § 6 Abs. 2 VwVG ist mangels entgegenstehenden Willens des Labelle nicht einschlägig)

BVerwG und BGH sehen in einer solchen Beauftragung einen Werkvertrag nach § 631 BGB

 

bb) Ist öffentlich-rechtlicher Vertrag zwingende Voraussetzung für die Einordnung als „haftungsrechtlicher Beamter“ ?

dagegen: Polizeibeamten konnten die Durchführung des Auftrags durch Gasolina kaum beeinflussen, da diese im Wesentlichen selbständig handelte und es daher plausibel erscheint, die Verantwortlichkeit für die durch ihr Fehlverhalten entstehenden Schäden nicht dem Land Berlin zuzurechnen.

dafür: der Staat könnte sich ansonsten bei Ersatzvornahmehandlungen / der unmittelbaren Ausführung seiner Pflicht entziehen.

und: für den Pflichtigen ist die Rechtsnatur des zwischen dem Beauftragten und der beauftragenden Behörde bestehenden Verhältnisses irrelevant. Nur das Verhältnis zwischen ihm und der den Verwaltungszwang anordnenden Behörde ist für ihn maßgeblich, und dieses ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet.

i.E.:  öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nicht zwingender Bestandteil, Gasolina ist somit Beamter im haftungsrechtlichen Sinne

 

b) Land Berlin als passivlegitimierte Körperschaft

(+)

 

c) Hoheitliches Handeln gerade auch gegenüber Piätsch

 

aa) Ansicht der Rechtsprechung

Nach der Rechtsprechung liegt schon dann, wenn sich ein Handeln in irgendeiner Form gegenüber irgendjemandem als Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellt, hoheitliche Aufgabenwahrnehmung gegenüber jedermann - und damit auch gegenüber an der Aufgabenwahrnehmung völlig unbeteiligten Dritten – vor.

Von diesem Ansatzpunkt hat sich die sog. Dienstfahrtenrechtsprechung des BGH entwickelt à bei einer Dienstfahrt entstehenden Unfälle sind dann dem Anwendungsbereich des Art. 34 Satz 1 GG unterstellt, wenn die eigentliche Zielsetzung der Fahrt einer hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist, wobei unerheblich ist, ob der Amtswalter ein behördliches, ein eigenes oder ein sonst im Privateigentum stehendes Fahrzeug benutzt.

Begründung dafür: es gehe nicht an, einheitliche Handlungen auseinander zu reißen und einer isolierten Betrachtung zu unterziehen, da hierdurch der Zweck des Art. 34 GG - nämlich die Verantwortlichkeit nach Maßgabe des § 839 BGB für alle Schäden, die jemand bei Ausübung hoheitlicher Tätigkeit durch rechtswidriges Verhalten einem Dritten zufügt, auf die öffentliche Hand überzuleiten und den Amtsträger selbst von der Haftung freizustellen - nur unvollkommen erreicht würde

Die Fahrt Gasolinas stellt demzufolge nach der Rechtsprechung auch gegenüber Piätsch hoheitliches Handeln dar.

 

bb) Kritik

allerdings haftet der Teilnahme der öffentlichen Hand am Straßenverkehr - zumindest wenn sie ohne Gebrauch von Sonderrechten nach § 35 StVO erfolgt - nichts spezifisch öffentlich-rechtliches an.

Hätte hier ein Privater den Auftrag gegeben, hätte dieser nicht nach § 278 S. 1 BGB für das Fehlverhalten des Abschleppunternehmers gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern einstehen müssen. Auch eine Haftung nach § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB wäre nicht in Betracht gekommen, da die bloße Beauftragung eines Abschleppunternehmens diesen noch nicht zum "Verrichtungsgehilfen" des Auftraggebers macht

 

cc) Ergebnis zu c

an dieser Rechtsprechung wird heute fast nur noch de lege ferenda, nicht jedoch de lege lata Kritik geübt wird, so dass ihr gefolgt werden sollte.

 

d) Schuldhafte Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht

allgemein wird angenommen, dass jedem Beamten im haftungsrechtlichen Sinne gegenüber jedem Dritten - und damit auch gegenüber Piätsch - die Amtspflicht obliegt, kein Delikt i.S.d. §§ 823 ff. BGB zu begehen.

Diese Pflicht hat Gasolina verletzt, indem sie den Spoiler des Citroen nicht vor dem Transport abmontierte oder sonst sicherte. Diese Pflichtverletzung beruht nach dem Sachverhalt auch auf leichter Fahrlässigkeit Gasolinas: Sie hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet (§ 276 Abs. 2 BGB).

i.E.: (+)

 

e) Haftungsausschluss nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Da Gasolina leicht fahrlässig gehandelt hat, könnte eine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG ausgeschlossen sein, wenn Piätsch auf andere Weise Ersatz verlangen kann. Piätsch könnte hier einen Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 BGB gegenüber Gasolina und aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 149 VVG gegenüber der Berlin International Group (BIG) haben.

 

aa) Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

(-), § 839 BGB verdrängt die allgemeinen Deliktstatbestände der §§ 823 ff. BGB

 

bb) Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG

(-), nach ständiger Rechtsprechung ist im Anwendungsbereich des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG auch die persönliche Haftung des Amtswalters aus § 18 Abs. 1 StVG ausgeschlossen

 

cc) Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG gegenüber Gasolina und aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 149 VVG gegenüber der Berlin International Group (BIG)

 

(1) Anspruchsvoraussetzungen

Tatbestandsvoraussetzungen sind gegeben: Piätsch ist bei dem "Betrieb" des Abschleppfahrzeugs, dessen Halter Gasolina war, geschädigt worden, so dass die Voraussetzungen einer Haftung Gasolinas aus § 7 Abs. 1 StVG gegeben sind

Dem steht nicht entgegen, dass der Schaden nicht auf den Zustand des Abschleppfahrzeugs, sondern auf den Zustand des abgeschleppten Fahrzeugs zurückzuführen ist: Abschleppfahrzeug und abgeschlepptes Fahrzeug bilden haftungsrechtlich eine Einheit!

Dementsprechend sind  auch die Tatbestandsvoraussetzungen eines Anspruchs des Piätsch aus § 3 Nr. 1 PflVG i.V.m. § 149 VVG gegenüber der Berlin International Group (BIG) erfüllt, bei der Gasolina haftpflichtversichert ist.

 

(2) Verhältnis zu § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG

Haftpflicht nach § 7 StVG trifft jeden Halter und tritt damit selbständig neben die Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG. § 7 Abs. 1 StVG soll nämlich mit Rücksicht auf die Gefährlichkeit des Kraftwagenbetriebes eine Mindesthaftung für solche Fälle sichern, in denen eine Haftung für Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften nicht oder nur mit Schwierigkeiten durchzuführen wäre.

Der Beamte bleibt persönlich haftbar - und damit auch seine Haftpflichtversicherung.

--> Dies widerspricht allerdings dem sonst allgemein anerkannten deliktsrechtlichen Grundsatz, dass es unzulässig ist, jemandem nur deshalb Schadensersatzansprüche zu gewähren, weil der zum Schadensersatz Verpflichtete haftpflichtversichert ist

 

(3) Geltung der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB

Ob der Rechtsprechung bezüglich des Fortbestehens der persönlichen Haftung des Halters gefolgt werden kann, kann dahinstehen, wenn diese persönliche Haftung des Beamten nicht als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB angesehen werden kann:

BGH: § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB findet bei dienstlicher Teilnahme am Straßenverkehr keine Anwendung, wenn der Amtsträger schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht. Das Verweisungsprivileg widerspricht einem tragenden allgemeinen Grundsatz des Straßenverkehrsrechts, nach dem alle Verkehrsteilnehmer haftungsrechtlich gleichzubehandeln seien. Der ursprüngliche Sinn und Zweck des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, die Entschlussfreude des Beamten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben zu stärken, trete ohnehin zurück, wenn der Amtsträger wie jeder Verkehrsteilnehmer den für alle gültigen Verkehrsregeln unterworfen sei und daher insoweit anderen Verkehrsteilnehmern gleichstehe.

dd) Ergebnis zu e

--> die Haftung des Landes Berlin gegenüber Piätsch ist nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG nicht nach Maßgabe des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

 

f) Ersatzfähiger Schaden (§§ 249 ff. BGB)

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB war das Land Berlin insoweit grundsätzlich auch verpflichtet gewesen, Piätsch den vollen für die Reparatur seines Porsches notwendigen Betrag von 9.496,66 Euro zu ersetzen.

aber: Minderung nach § 254 Abs. 1 BGB?

- wird nicht durch die Spezialnorm des § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG ausgeschlossen, da diese Regelung nur Anwendung findet, soweit eine Haftung nach dem StVG geltend gemacht werden kann.

- auch nicht, weil Piätsch nach dem Sachverhalt keinerlei Verschulden an dem Unfall vorzuwerfen ist: Nach allgemeiner Ansicht ist dem in § 254 Abs. 1 BGB ausdrücklich erwähnten Mitverschulden gerade bei Autounfällen die mitwirkende Betriebsgefahr an die Seite zu stellen

i.E.: Schadensersatzanspruchs Piätschs ist nach § 254 Abs. 1 BGB um die - hohe - Betriebsgefahr seines Porsches zu mindern, wobei der Umfang der Minderung letztlich nur vom Richter nach Maßgabe hierfür entwickelter Tabellen geschätzt werden kann.

 

g) Ergebnis zu 1

Anspruch Piätschs gegenüber dem Land Berlin aufgrund des Fehlverhaltens Gasolinas auf Ersatz von 9.496,66 Euro, angemessen gemindert um die Betriebsgefahr seines Porsches, aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG (+)

 

2. Schadensersatzverpflichtung des Landes Berlin nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG

Piätsch müsste durch eine rechtswidrige Maßnahme der Polizei einen Schaden erlitten haben.

Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung liegen die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG vor

Aber: entspricht eine Anwendung des § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG im vorliegenden Fall wirklich dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift?

die polizeirechtlichen Entschädigungsansprüche sind als Normierung von Gefährdungshaftungstatbeständen zu begreifen

--> nur solches Handeln, das sich unmittelbar auf die Ermächtigungsgrundlagen des ASOG stützt, soll entschädigungsfähig sein

Versteht man § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG als Ausdruck des Aufopferungsgedankens, so lässt sich eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift auch damit begründen, dass sich für den Geschädigten nur das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht hat

i.E. ist § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG insoweit teleologisch restriktiv zu verstehen, als hiervon nur Schäden erfasst werden, die sich als Folge rechtswidriger Inanspruchnahme polizeilicher Befugnisse darstellen, nicht aber Schäden, welche sich als Folge der Teilnahme der Polizeibehörden am allgemeinen Verkehr darstellen.

 

3. Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff

--> jede durch eine hoheitliche Maßnahme unmittelbar bewirkte rechtswidrige Beeinträchtigung einer als Eigentum i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition löst eine Entschädigungspflicht aus

hoheitliche Maßnahme (+), da Gasolina Beamter im haftungsrechtlichen Sinne ist

Durch diese Maßnahme wurde das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum Piätschs an seinem Porsche rechtswidrig beeinträchtigt.

Fraglich ist jedoch, ob diese Beeinträchtigung "unmittelbar" ist.

Nach neuere Rspr: der schädigende Eingriff muss zu schädigenden Auswirkungen führen, die für die konkrete Betätigung der Hoheitsgewalt typisch sind

Hier (-), da sich in einem Verkehrsunfall zwar das typische Risiko jeder Teilnahme am Straßenverkehr verwirklicht; aber eben nicht das typische Risiko, das mit der Verwirklichung der Aufgabe zusammenhängt, der der Zweck der Fahrt dient

i.E.:  kein Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs

 

4. Ergebnis zu I

Das Land Berlin war somit gegenüber Piätsch nur aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG zum Schadensersatz verpflichtet, nicht jedoch aus § 59 Abs. 1 Nr. 1 ASOG und auch nicht wegen enteignungsgleichen Eingriffs.

 

II. Verpflichtung Gasolinas zum Schadensersatz gegenüber dem Land Berlin

 

1. Anspruch aus Art. 34 Satz 2 GG

diese Vorschrift ist nicht selbst Anspruchsgrundlage für den Regress, sondern lässt einen solchen Regress (bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit) nach Maßgabe des einfachen Rechts nur zu

 

2. Ansprüche aus §§ 823 ff. BGB

aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB?

(-), da das Land Berlin als Auftraggeber Gasolinas von § 839 BGB nicht geschützter "Zweiter" und nicht „Dritter“ ist

Aus § 823 ff. BGB? (-), da das Land Berlin vorliegend einen reinen Vermögensschaden geltend macht, dessen Ersatz nach allgemeinem Deliktsrecht nur unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 und des § 826 BGB möglich ist. Deren Voraussetzungen liegen hier aber ersichtlich nicht vor,

--> eine deliktische Haftung Gasolinas gegenüber dem Land Berlin scheidet aus

 

3. Anspruch aus § 10 der Rahmenvereinbarung

§ 10 der Rahmenvereinbarung, konkretisiert vertraglich die Schadensersatzhaftung nach § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB für einen Spezialfall. diejenigen Schäden sind zu ersetzen, die durch fehlerhafte Durchführung eines Auftrages nach § 1, insbesondere durch Begründung von Schadensersatz- und Entschädigungspflichten gegenüber Dritten, entstehen, sofern dieser Schaden nach Maßgabe der §§ 276 ff. BGB zu vertreten ist

Vertretenmüssen könnte sich aus § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben, weil nach dem Sachverhalt Gasolina leicht fahrlässig gehandelt hat.

--> Ein Vertretenmüssen für Fahrlässigkeit kommt aber nach § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB nur in Betracht, sofern nichts anderes bestimmt ist. Insoweit könnte Art. 34 Satz 2 GG etwas anderes bestimmen, weil hiernach ein Rückgriff gegenüber dem verantwortlichen Amtsträger im Fall des Art. 34 Satz 1 GG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit zulässig ist

fraglich, ob Art. 34 Satz 2 GG nicht aber im Hinblick auf seine Entstehungsgeschichte und unter Berücksichtigung seines Sinns und Zwecks nicht einschränkend - im Wege der teleologischen Reduktion - dahingehend ausgelegt werden muss, dass er gegenüber den nach § 15 Abs. 1 Satz 1 ASOG beauftragten Privatunternehmern nicht greift

Entstehungsgeschichte: Die Vorschrift wird als Ausdruck des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes verstanden, dieser greift aber in Bezug auf einen Privaten nicht ein, zumal dieser sich das Risiko leicht fahrlässigen Fehlverhaltens auch - wie im vorliegenden Fall - bezahlen lässt, in dem er es in seine Preiskalkulation mit einbezieht

Sinn und Zweck: es besteht grundsätzlich kein Bedürfnis, die Entschlussfreude - und damit die Risikobereitschaft auch zu Lasten Dritter - des beauftragten Unternehmers etwa auch dann zu stärken, wenn es um die Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter geht

--> Die Regressbeschränkung ist damit nicht auf Private anwendbar

i.E.:  Anspruch in Höhe von 9.496,66 Euro (gemindert um die Betriebsgefahr des Porsches) aus § 10 der Rahmenvereinbarung (+)

 

4. Anspruch aus Gesamtschuldverhältnis (§ 840 Abs. 1, § 426 Abs. 1 BGB)

Es liegt ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Land Berlin und Gasolina gemäß § 840, § 421 BGB vor

Gasolina ist dem Land Berlin dementsprechend nach § 426 Abs. 1 BGB zur Erstattung der Hälfte der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung ergibt sich hier aus § 10 der Rahmenvereinbarung.

--> Somit steht dem Land Berlin gegen Gasolina ein Anspruch auf Ersatz der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro auch aus § 426 Abs. 1 BGB zu.

 

5. Anspruch aus übergegangenem Recht (§ 840 Abs. 1, § 426 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG)

Aufgrund des Gesamtschuldverhältnisses und der Befriedigung Piätschs durch das Land Berlin, ist die Forderung Piätschs gegenüber Gasolina aus § 7 Abs. 1 StVG gemäß § 426 Abs. 2 BGB auf das Land Berlin übergegangen,

--> aus diesem übergegangenem Recht kann das Land von Gasolina Zahlung der um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindernden 9.496,66 Euro verlangen

 

III. Ergebnis

Gasolina ist dementsprechend grundsätzlich sowohl aus § 10 der Rahmenvereinbarung als auch aus § 840 Abs. 1 i.V.m. § 426 Abs. 1 BGB und aus § 840 Abs. 1 i.V.m. § 426 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 1 StVG zum Ausgleich des dem Land Berlin durch seine Schadensersatzverpflichtung gegenüber Piätsch begründeten Schadens verpflichtet. Dieser Rückgriffsanspruch besteht jedoch nicht in voller Höhe des entstandenen Schadens von 9.496,66 Euro, sondern ist um die Betriebsgefahr des Porsches zu mindern.


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