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Ungesund (Kurzlösung)

 

Die Klage Biebers hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

 

A) Zulässigkeit        

 

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 1 BeamtStG)

Fraglich, weil Bieber schon aus dem Beamtenverhältnis entlassen ist, aber: § 54 Abs. 1 BeamtStG ist denkbar weit auszulegen, hier geht es um Fragen aus dem Beamtenverhältnis

 

II. Statthafte Klageart

Bieber  wendet sich gegen den Bescheid vom 26. Mai, welcher drei Regelungen enthält:

Aufhebung seiner Ernennung zum Beamten auf Probe

Aufhebung seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Rückforderung der bis zu dieser Aufhebung aufgrund dieser Ernennungen gezahlten Bezüge.

Hier ist das Grundverhältnis und nicht das Betriebsverhältnis betroffen, daher sind die Maßnahmen VAs

--> AK nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (+)

 

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

Als Adressat (+)

 

IV. Vorverfahren (§ 68 ff. VwGO i.V.m. § 54 Abs. 2 bis 4 BeamtStG)

Wurde durchgeführt (+)

 

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

Land Berlin,§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO  

 

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeitfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

Bieber: § 61 Nr. 1 VwGO; §62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO

Land Berlin: § 61 Nr. 1 VwGO; nach § 62 Abs. 3 VwGO muss ein Vertreter handeln.

 

VII. Ergebnis zu A

Da das Fehlen sonstiger Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht erkennbar ist, die Klage insbesondere auch form- (§§ 81 f. VwGO) und fristgerecht (§ 74 VwGO) erhoben wurde, ist sie insgesamt zulässig.

 

B) Begründetheit

 

I. Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe

EGL: § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG

dessen Anwendbarkeit steht nicht entgegen, dass Bieberam 7. April 2002 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Wegen der Rückwirkung der Rücknahme nach § 12 Abs. 1 Halbsatz 1 BeamtStG ist anerkannt, dass auch nach Beendigung eines Beamtenverhältnisses bzw. einer Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein Beamtenverhältnis anderer Art i.S.d. § 4 BeamtStG eine Rücknahme der (ursprünglichen) Beamtenernennung noch ausgesprochen werden kann. Da dadurch die Ernennung zum Beamten auf Probe wiederauflebt, muss sie eigenständig zurückgenommen werden

Zuständig für die Rücknahme ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LBG Bln die Dienstbehörde des Beamten. Dies ist nach § 4 Abs. 3 LBG Bln bei Beamten der Bezirksverwaltung das Bezirksamt, so dass das Bezirksamt Kreuzberg-Friedrichshain für die Rücknahme der Ernennung Biebers zuständig war.

Andere formelle Fehler kommen nicht in Betracht

Fraglich ist somit allein, ob die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe materiell rechtmäßig war. Dies wäre nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG gegeben, wenn Bieber seine Ernennung zum Beamten auf Probe durch arglistige Täuschung herbeigeführt hätte, da er bei Nennung der besonderen körperlichen Veranlagung nicht eingestellt worden wäre

 

1. Beeinträchtigter Gesundheitszustand als "tauglicher" Täuschungsgegenstand?

Auf "unzulässige" Fragen braucht der Bewerber nicht / nicht wahrheitsgemäß zu antworten; die hierin liegende Täuschung rechtfertigt die Rücknahme der Ernennung nicht.

ess entspricht aber ständiger Rechtsprechung, dass nur solche Bewerber die für die Ernennung erforderliche "Eignung" i.S.d § 9 BeamtStG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 GG aufweisen, die auch ihrer Gesundheit nach geeignet sind à danach liegt tauglicher Täuschungsgegenstand vor

aber ist diese Auslegung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und dem in Art. 20 Abs. 1 GG festgeschriebenen Sozialstaatsprinzip vereinbar?

(-), wenn Annahme, dass die gesundheitliche Eignung im hier interessierenden Sinne ein sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebendes, zwingendes Eignungskriterium ist

da der Staat den Beamten auf Lebenszeit (den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen noch darüber hinaus) gegenüber zu Alimentation und Fürsorge verpflichtet ist, dafür aber der Beamte auf Lebenszeit zur Treue und zur Dienstleistung rechtlich gehalten ist (§ 3 Abs. 1, § 34, § 45 BeamtStG) muss der Staat auch verhindern können, dass er Beamte einstellt, die vorhersehbar vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden werden

i.E.: körperliche Veranlagung Biebers war tauglicher Gegenstand einer Täuschung i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG.

 

2. Vorliegen einer arglistigen Täuschung

(+), da er auf die Frage Nr. 39 zur Dienstfähigkeit in den nächsten 20 Jahren nicht vollständig antwortete, auch Veranlagungen zu Krankheiten waren von ihr umfasst, nicht nur Krankheiten

 

3. Ergebnis zu I

Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe war somit insgesamt rechtmäßig

 

II. Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

EGL: § 12 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BeamtStG

Nach allgemeiner Auffassung gilt, dass nach Wegfall der das Beamtenverhältnis begründenden Ernennung die nachfolgenden, das Beamtenverhältnis in ein Beamtenverhältnis anderer Art i.S.d. § 4 BeamtStG umwandelnden Ernennungen, gegenstandslos werden.

dies macht aber eine trotzdem erfolgte Rücknahme nicht rechtswidrig, da dadurch dem Betroffenen nichts genommen, sondern nur ein bereits eingetretener Rechtsverlust deklaratorisch klargestellt wird.

 

III. Rechtmäßigkeit der Rückforderung der 76.000,- Euro

Fraglich ist schließlich, ob auch die Rückforderung der 76.000,- Euro rechtmäßig war.

 

1. Ermittlung der Rechtsgrundlage für Rückforderungsanspruch

EGL?

--> § 15 Abs. 2 i.V.m § 14 Abs. 3 LBG Bln setzt die Existenz eines Rückforderungsanspruches voraus und stellt seine Durchsetzung in das Ermessen der Behörde, begründet ihn aber nicht selbst.

--> mangels speziellerer Regelungen im Landesbesoldungsgesetz Berlin und aufgrund des Verweises in § 75 Abs. 2 LBG Bln ist § 12 Abs. 2 BBesG i. V. m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB einschlägig

Dagegen spricht auch nicht, dass Bieber nicht „zuviel bezahlte Bezüge“ bekommt hat und man mangels Beamtenseins davon ausgehen könnte, dass er gar keine „Bezüge“ bekommen hat (vgl. § 15 Abs. 2 i.V.m § 14 Abs. 3 LBG Bln)

 

2. Formelle Rechtmäßigkeit und Befugnis zur Anspruchsfestsetzung durch Verwaltungsakt

Zuständig: Bezirksamt als Dienstvorgesetzter nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 LBG Bln.

VA-Befugnis des Bezirksamts? ergibt sich nicht aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 BBesG

Dennoch (+), da das Beamtenverhältnis seiner ganzen Struktur nach als Subordinationsverhältnis ausgestaltet ist

 

3. Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Abs. 2 BBesG

Zahlung der Bezüge in den Jahren 2003 bis 2009 erfolgte wegen der Rückwirkung der Rücknahme der Beamtenernennungen ohne Rechtsgrund und stellte auch eine Leistung an Bieber i.S.d. § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dar.

Es geht um die Bezüge, die Bieber auch tatsächlich i.S.d. § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB "erlangt" hat, also die Netto-Bezüge (ob auch Brutto-Bezüge zurückverlangt werden können, ist strittig, hier aber nicht zu klären)

bestimmungsgemäßer Verbrauch steht einer Erstattungspflicht gemäß § 12 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht entgegen, sofern sich Bieber nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann

dieser Berufung könnte entgegenstehen, dass Bieber nur eigene Aufwendungen erspart hat

ist aber nicht zu klären, da der Mangel des Rechtsgrundes so offensichtlich war, dass Bieber  ihn hätte erkennen müssen (er hatte getäuscht)

i.E.: die TB-Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs nach § 12 Abs. 2 BBesG in Höhe der gesamten 76.000,- Euro liegen vor

 

4. Ordnungsgemäße Ermessensausübung

Nach § 15 Abs. 2 i.V.m § 14 Abs. 3 LBG Bln"können" die gewährten Leistungen dem Beamten auch nach Rücknahme seiner Ernennung belassen werden, sie „sollen“ ihm belassen werden, wenn er die Rücknahme nicht zu vertreten hat. § 15 Abs. 2 i.V.m § 14 Abs. 3 LBG Bln

Da Bieber die Rücknahme zu vertreten hat, scheidet eine intendierte Ermessensentscheidungen nach der 2. Alternative für ihn aus.

Ermessensfehler könnte sich daraus ergeben, dass das Bezirksamt das Rückforderungsbegehren vor allem mit der angespannten Finanzlage des Bezirkes begründete.

--> es dürfen bei der Ermessensentscheidung allein Gründe, die in der Person und dem Verhalten des Betroffenen liegen, als ausschlaggebend berücksichtigt werden.

i.E. Ermessensentscheidung war somit fehlerhaft

 

5. Ergebnis zu III

Die Rückforderung der 76.000,- Euro war somit wegen eines Fehlers bei der Ermessensausübung materiell rechtswidrig.

 

IV. Ergebnis zu B

Die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit und die Rücknahme der Ernennung zum Beamten auf Probe war somit rechtmäßig, die Rückforderung der 76.000,- Euro ist demgegenüber rechtswidrig und verletzt Bieber insoweit auch in seinen Rechten.

 

C) Gesamtergebnis

Die Klage ist somit zwar insgesamt zulässig, jedoch nur in Bezug auf die Rückforderung der 76.000,- Euro begründet und hat damit nur teilweise Aussicht auf Erfolg.


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