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Straßenkunst (Sachverhalt)

Der Alexanderplatz ist mit seinen vielen Einkaufsmöglichkeiten und dem Fernsehturm ein durch Touristen und Berliner sehr belebter Platz. Zum großen Teil ist er ordnungsgemäß nur für den Fußgängerverkehr gewidmet, was auch straßenverkehrsrechtlich durch das Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen (Zeichen 242.1 und 242.2 nach § 41 Abs. 1 StVO) gekennzeichnet ist. Insbesondere bei schönem Wetter gehen dort auch zahlreiche Straßenkünstler, Straßenmusikanten und Pflastermaler ihrer Berufung nach. Damit es insoweit nicht zu Unverträglichkeiten kommt, hat das Bezirksamt Mitte immer darauf geachtet, dass insbesondere platzintensive künstlerische Veranstaltungen, wie etwa die Performance-Kunst, nur nach Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch den Bezirk an dem Ort durchgeführt werden, der dem jeweiligen Künstler zugewiesen wurde. Dies hat sich bei den Künstlern auch mittlerweile herumgesprochen und das Verfahren läuft recht reibungslos. Die Straßenkünstler finden sich im Bezirksamt Mitte ein, füllen das dort bei der zuständigen Abteilung bereitgestellte Formular für die „Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Straßenkunst auf dem Alexanderplatz“ aus und bekommen dann für die beantragte Woche einen „Standplatz“ zugeteilt, wenn nicht bereits für diese Woche alle Standplätze besetzt sind. Sind (was kaum vorkommt) mehr Bewerber als Standplätze vorhanden, erfolgt die Vergabe grundsätzlich nach der Reihenfolge der Anträge, wobei diejenigen unberücksichtigt bleiben, die bereits mehr als dreimal eine Sondernutzungserlaubnis erhalten haben. Bei Straßenmusikanten entspricht es zudem ständiger Praxis, durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass übermäßige Lärmbelästigungen der Anlieger vermieden werden.

Diese Regeln kennt auch der Modedesigner und Performance-Künstler Robert Robertsky, dessen Spezialität die Erstellung großflächiger, dreidimensionaler Collagen ist, die er aus Straßenmüll, seinen Mitarbeitern und bereitwilligen Passanten auf seinem Stellplatz errichtet. Als er an einem Montagmorgen bei der zuständigen Abteilung im Bezirksamt Mitte eine Erneuerung der Sondernutzungserlaubnis für die Durchführung einer solchen Performance beantragt, wie sie ihm bereits die Woche zuvor erteilt worden war, erlebt er aber eine böse Überraschung. Der mittlerweile für die Erteilung dieser Sondernutzungserlaubnisse zuständige Landesbeamte Gerd Mütlich lehnt dies schroff ab: Großflächige Standplätze seien ja noch frei, jedoch habe er auf einem Einkaufsbummel am letzten Samstag gesehen, dass Robertskys Performance-Collagen künstlerisch völlig misslungen seien. Man könne kaum etwas erkennen und das, was man erkennen könne, sei unproportioniert und hässlich. Trotz des Hinweises Robertskys, dass es sich bei der fraglichen Performance-Collage um eine auf den kürzlich katastrophal gescheiterten Einsatz der Bundeswehr im II. Bordurienkrieg übertragene „Fassung“ des Bildes „Guernica“ von Pablo Picasso handelte, bleibt Mütlich bei seiner Auffassung, stempelt das von Robertsky eingereichte Antragsformular mit „Abgelehnt“, unterzeichnet es und gibt es Robertsky zurück.

Robertsky findet dies unerhört. Dies sei Kunstzensur und unerlaubt. Er bemühte sich deshalb um ein Gespräch mit der Bezirksbürgermeisterin Loki Levenbrück, unter Hinweis darauf, dass ihm durch die Nichterteilung der Sondernutzungserlaubnis ein Schaden in Höhe von etwa 20,- Euro täglich entstehe, die er als „Reingewinn“ aufgrund entsprechender Geldspenden von Passanten in seinen hierfür bereitgestellten Hut regelmäßig erhalte. Erst am Donnerstag ist jedoch ein Termin bei Levenbrück frei. Nachdem Levenbrück von der Angelegenheit gehört hat, weist sie als zuständige Stelle im Bezirksamt sofort Mütlich an, Robertsky die begehrte Sondernutzungserlaubnis für den Rest der Woche zu erteilen, da die Nichterteilung grob rechtswidrig gewesen sei. Nachdem Robertsky noch durch die Ankündigung Druck gemacht hat, den Sachverhalt dem „Tagesspiegel“ zu melden, der bestimmt über das Verhalten Mütlichs einen Artikel schreiben würde, „über den ganz Berlin lacht“, erklärt sich Levenbrück auch bereit, Robertsky 60,- Euro als Schadensersatz für das rechtswidrige Handeln Mütlichs zu bezahlen, und weist im Namen des Bezirksamts eine entsprechende Auszahlung bei der Bezirkskasse an.

Levenbrück lässt nunmehr Mütlich zu sich kommen und teilt diesem mit, dass dem Land Berlin durch sein unglaubliches Verhalten ein Schaden von 60,- Euro entstanden sei, den Mütlich zu ersetzen habe. Mütlich hält dies für einen Witz: Sein Verhalten sei rechtmäßig gewesen, jedenfalls habe Robertsky keinen Anspruch auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gehabt, so dass ihm auch kein Schaden durch ihre Verweigerung entstehen konnte. Wenn Levenbrück ohne weiteres die an den Haaren herbeigezogene Forderung Robertskys erfüllt habe, sei dies nicht sein Problem. Er werde sich jedenfalls mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln gegen eine Verpflichtung zum Schadensersatz wehren.

Levenbrück fragt sich nun, ob dem Land Berlin tatsächlich ein Schadensersatzanspruch gegenüber Mütlich zusteht und auf welche Weise ein solcher Anspruch angesichts der Weigerung Mütlichs, freiwillig zu zahlen, am einfachsten durchgesetzt werden könnte.

Bitte beantworten Sie diese Fragen in einem Rechtsgutachten. Gehen Sie hierbei davon aus, dass die Angabe Robertskys, täglich etwa 20,- Euro mit seinen Performance-Collagen zu verdienen, nicht zu beanstanden ist.

 

Hinweis: Ob und inwieweit Gebühren für die Sondernutzung nach § 11 Abs. 9 i. V. m. der Sondernutzungsgebührenverordnung anfallen, bleibt unbeachtlich.


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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: Oktober 2016