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Leinen Los! (Kurzlösung)

 - Die Klage Rüstigs hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist

 

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

- (+), Sowohl §§ 28, 30 HundeG als auch § 1 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 ASOG als möglicherweise für die Streitentscheidung maßgebliche Normen gehören dem öffentlichen Recht an.

 

II. Statthafte Klageart

- Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, da es sich bei der Anleinanordnung und dem Mitnahmeverbot um Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG handelt

 

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

- Frau Rüstig ist als Adressantin der belastenden Verwaltungsakte zur Klage befugt, da zumindest eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG möglich ist; allgemeine Handlungsfreiheit schützt auch das Recht, seinen Hund örtlich unbegrenzt und unangeleint auszuführen

 

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

- nach Sachverhalt ordnungsgemäß durchgeführt

 

V. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

- § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das Land Berlin

 

VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

- Frau Rüstig  nach § 61 Nr. 1 Alt. 1, § 62 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Land Berlin nach § 61 Nr. 1 Alt. 2, § 62 Abs. 3 VwGO

 

VII. Ergebnis zu A.

- Klage somit zulässig

 

 

B. Begründetheit

 I. Ermächtigungsgrundlage

- in § 30 HundeG Vielzahl verschiedener Anordnungsbefugnisse, von denen § 30 Abs. 10 HundeG als Generalklausel des Eingriffsrechts nach dem HundeG gesehen werden kann

- Als spezialgesetzliche Regelung verdrängt sie insoweit § 17 Abs. 1 ASOG, tritt aber selbst hinter den spezielleren Eingriffsmöglichkeiten der Absätze 1 bis 9 des § 30 HundeG zurück

- Normen des Hundegesetzes können jedoch nur dann taugliche Ermächtigungsgrundlage sein, wenn sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind.

1. Formelle Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

- Als Landesgesetz müsste sich das HundeG zunächst auf eine Gesetzgebungskompetenz der Länder stützen können und die für den Erlass geltenden Form- und Verfahrensvorschriften müssten eingehalten worden sein.

a) Verbandskompetenz

- konkurrierende Bundeskompetenz gem. Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 und 29 GG bezüglich des Tier- und Naturschutzes eröffnet.

- Unter Tierschutz werden die Haltung, Pflege, Unterbringung und Beförderung von Tieren zusammengefasst.

- Darunter fallen aber keine Maßnahmen zum Schutz vor Tieren, denn diese sind als Teil des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts Ländersache.

- Als Naturschutz i. S. d. Nr. 29 werden auch Nutzungs- und Zugangsbeschränkungen verstanden. Allerdings steht den Ländern nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG in diesem Bereich das Recht zu, abweichende Regelungen zu treffen.

Die das HundeG betreffende Materie fällt daher in den Bereich der Landesgesetzgebung.

 

b) Organkompetenz, Verfahren, Form

- Laut Sachverhalt liegen hier keine Fehler vor.

 

c) Ergebnis zu B.I.1.

- Das HundeG ist formell rechtmäßig.

 

2. Materielle Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage

- Bestimmtheitsgebot beachtet?

- § 30 Abs. 6 HundeG verwendet Begriffe des Gefahrenabwehrrechts, die durch langjährige Praxis hinreichende Konkretisierung erhalten haben (z. B. „geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt“)

- § 30 Abs. 10 HundeG ist zwar seinem Wortlaut nach sehr weit gefasst und ermächtigt die zuständige Behörde, „im Übrigen die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz notwendigen Anordnungen [zu] treffen“. - - Jedoch lässt sich der Norm unmittelbar entnehmen, welche Sachverhalte erfasst sein sollen.

- Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Norm kann ihrem ausufernden Wortlaut durch die Anwendung allgemeiner polizeirechtlicher Einschränkungen (insb. durch den Rückgriff auf den im Polizeirecht anerkannten Gefahrenbegriff) begegnet werden, Ermächtigungsgrundlage damit materiell verfassungsmäßig

 

3. Ergebnis zu I.

- Damit sind die § 30 Abs. 6 und 10 HundeG taugliche Ermächtigungsgrundlagen.

 

 II. Formelle Rechtmäßigkeit

 

1. Zuständigkeit

- allgemeine Zuständigkeit der Polizeipräsidentin in Berlin zur Gefahrenabwehr ergibt sich aus § 1 Abs. 1 S. 1 ASOG.

- Fraglich, ob die Polizei sachlich zuständig war, da zur Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 1 ASOG primär die Ordnungsbehörden berufen sind

- Aus § 4 Abs. 2 S. 1 AZG, § 2 Abs. 4 S. 1 ASOG i. V. m. Nr. 16a Abs. 7 ZustKat ASOG ergibt sich grundsätzliche sachliche Zuständigkeit des Bezirksamts

- Nach § 4 Abs. 1 S. 1 ASOG kann die Polizei in eigener Zuständigkeit aber auch tätig werden, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde – insbesondere die Bezirksämter – nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint, dies war hier der Fall

 

2. Verfahren

- fehlende Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln nachgeholt im Widerspruchsverfahren; daher Heilung nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG

 

3. Form

- eingehalten, schriftliche Bestätigung gemäß § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG

 

4. Ergebnis zu II.

- Die Verfügungen sind damit formell rechtmäßig.

 

III. Materielle Rechtmäßigkeit

- Fraglich ist, ob der Erlass des Mitnahmeverbots und der Anleinanordnung auch materiell rechtmäßig ist.

 

1. § 30 Abs. 6 S. 2 Nr. 2 Var. 1 HundeG

- Norm setzt voraus, dass der Hund ein Verhalten gezeigt hat, durch das Menschen oder Tiere geschädigt, gefährdet oder erheblich belästigt oder fremde Sachen beschädigt oder gefährdet wurden, hier (-)

 

2. § 30 Abs. 10 HundeG

 a) Tatbestandsvoraussetzungen

- Die Anordnungen der Beamten zielen klar auf ein zukünftiges Verhalten

- In Betracht kommen sowohl zukünftige Verstöße gegen die Leinenpflicht nach § 28 Abs. 1 HundeG als auch gegen das Mitnahmeverbot nach § 15 S. 1 Nr. 1 HundeG.

- In Einklang mit dem allgemeinen polizeirechtlichen Gefahrenbegriff wird im Hunderecht als Sondergefahrenrecht zu fordern sein, dass eine Sachlage vorliegt, die in absehbarer Zeit bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoß führen wird.

 

aa) § 15 S. 1 Nr. 1 HundeG

- Nach § 15 S. 1 Nr. 1 HundeG dürfen Hunde nicht auf Kinderspielplätze mitgenommen werden. Gilt trotz Wortlauts nicht nur für Mitnahme, sondern auch sonstiges Gelangen eines Hundes auf diesen.

 

bb) § 28 Abs. 1 HundeG

- Nicht von § 5 HundeG erfasste Hunde dürfen nach § 28 Abs. 1 HundeG im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes nur angeleint ausgeführt werden.

- Erneutes unangeleintes Erschienen von Minnie auf dem Spielplatz ist hinreichend wahrscheinlich

- Minnie als nicht von § 5 HundeG erfasste Hündin unterfällt dem Leinenzwang des § 28 Abs. 1 HundeG. Da sie erst seit Kurzem gehalten wird, greift die Ausnahme des § 28 Abs. 2 HundeG nicht. Die Einschlägigkeit anderer Ausnahmen von der Leinenpflicht nach § 29 HundeG ist nicht ersichtlich. Zudem ist der Mauerpark kein entsprechend § 28 Abs. 3 HundeG ausgewiesenes Hundeauslaufgebiet.

 

cc) Zwischenergebnis zu a)

- hinreichend wahrscheinlich, dass gegen § 28 Abs. 1 und § 15 S. 1 Nr. 1 HundeG durch das Ausführen von Minnie verstoßen werden wird.

 

b) Materielle Rechtmäßigkeit von § 28 Abs. 1 und § 15 S. 1 Nr. 1 HundeG

- § 28 Abs. 1 und § 15 S. 1 Nr. 1 HundeG müssten, um verbindliche Gebote darzustellen, selbst verfassungsgemäß sein. Da die formelle Verfassungsmäßigkeit bereits bejaht worden ist, kann es allein an der materiellen mangeln.

 

aa) Bestimmheitsgebot

- § 28 Abs. 3 HundeG ist hinreichend bestimmt

 

bb) Materielle Vereinbarkeit von §§ 15 S. 1 Nr. 1, 28 Abs. 1 HundeG mit Art. 20a GG und § 2 TierSchG

- Frau Rüstig bezweifelt Vereinbarkeit des HundeG mit Art. 20a GG und § 2 TierSchG

- Anforderungen der Staatszielbestimmung des Art. 20a GG wird durch TierSchG Rechnung getragen; darüber hinaus kein verfassungsrechtliches Schutzbedürfnis

- Leinenzwang schränkt nicht so ein, dass § 2 Nr. 2 TierSchG (artgemäßer Bewegung) eingeschränkt; außerdem muss der Halter, nicht der Staat, die artgerechte Haltung ermöglichen; Mitnahmeverbot bedeutet keinerlei Einschränkung

- betreffende Paragraphen des HundeG sind mit Art. 20a GG und dem TierSchG vereinbar.

 

cc) Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 VvB

- Eltern und ihre Kinder und Hundebesitzer sind keine adäquaten Vergleichsgruppen

 

dd) Verhältnismäßigkeit von § 15 S. 1 Nr. 1, § 28 Abs. 1 HundeG

Gefahr von Hunden (Anspringen, Beschmutzen, Verängstigen; unkontrollierte Notdurft) lässt sich nicht beseitigen und ist auch im Fall von Minnie wiederholt aufgetreten; zur Abwehr dieser Gefahren sind Mitnahmeverbote und Anleingebote geeignet

- wg. unkontrollierbarem triebhaftem Verhalten ist kein milderes, gleich wirksames Mittel ersichtlich; insbes. keine Differenzierung zwischen trainierten/untrainierten Hunden

- keine große Einschränkung für Hundebesitzer, immer noch viele Flächen in der Stadt extra für Hunde; deshalb verhältnismäßig

 

ee) Ergebnis zu b)

- fragliche Paragraphen des HundeG daher materiell rechtmäßig

  

3. Inanspruchnahme der richtigen Adressaten

- Frau Rüstig hat selbst gegen § 2 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HundeG verstoßen und verursacht damit die Gefahr i.S.d. § 13 Abs. 1 ASOG

 

4. Ordnungsgemäße Ermessensausübung (§ 40 VwVfG i. V. m. §§ 11, 12 ASOG)

- Gebotsverfügungen durch Karow besagen nichts anderes als die sich aus § 2 S. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ASOG Ver- und Gebote selbst; keine Tatsachen, die eine besondere Abweichung wg. eines Einzelfalles erforderlich machen würden

 

5. Ergebnis zu III.

- Die Verfügungen, den Hund von nun an von Kinderspielplätzen fernzuhalten und anzuleinen, sind somit auch materiell rechtmäßig.

 

IV. Ergebnis zu B.

- gegenüber Frau Rüstig erlassene Anordnungen sind demnach insgesamt rechtmäßig, so dass sie nicht geeignet sind, die Adressatin in ihren Rechten zu verletzten

- Klage ist somit unbegründet

 

C. Gesamtergebnis

- Klage ist folglich zwar zulässig, aber unbegründet und hat daher keine Aussicht auf Erfolg 


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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: November 2018