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Keinen Platz den Drogen! (Sachverhalt)

Der Weinbergspark bildet seit mehreren Jahren einen beliebten Treffpunkt für die Drogenszene im Prenzlauer Berg. Für jedermann erkennbar werden dort mit einer gewissen Dreistigkeit von „hauptberuflichen“ Händlern und Dealern unter Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz Drogen in kleinen Mengen an Endverbraucher verkauft, die diese sich dann oft schon vor Ort spritzen oder auf andere Weise einnehmen. Folge davon ist u.a., dass regelmäßig unter den Büschen der Grünanlagen gebrauchte Spritzen, zum Abbinden gebrauchte blutige Stofffetzen u.ä. gefunden werden, insbesondere auch von im Park spielenden Kindern.

 

Nachdem sich gegen diesen Zustand eine Bürgerinitiative gebildet und – medienwirksam – ein unverzügliches Einschreiten der zuständigen Stellen gefordert hatte, wurde die Polizeipräsidentin in Berlin, Beatrice von Bullenberg, gebeten, alles Erdenkliche zu tun, um die offene Drogenszene aus diesem Teil der Stadt zu vertreiben. Daraufhin erließ von Bullenberg folgende Anordnung in der am 15. Oktober erschienenen Ausgabe des Amtsblatts für Berlin:

 

„Allgemeinverfügung - Aufenthaltsverbot

 

Aufgrund von § 29 Abs. 2 S. 1 des ASOG ordne ich an:

1. Alle Personen, bei denen offensichtlich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden, die in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit dieser Personen zur Drogenszene stehen, haben die Grünanlagen des Volkspark am Weinberg (auch Weinbergspark) zu verlassen und dürfen sie ab Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung für die Dauer von drei Monaten nicht mehr betreten, sofern kein berechtigtes Interesse an einem dortigen Aufenthalt nachgewiesen wird.

2. Bei Verstoß gegen Nr. 1 während der Laufzeit dieser Verfügung beginnt die Frist von drei Monaten neu zu laufen.

3. Die Verfügung gilt zwei Tage nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben.

4. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet.

5. Die Verfügung und ihre Begründung kann montags bis freitags von 7.30 bis 16.00 Uhr in der Polizeidirektion 3 – Abschnitt 31, Brunnenstraße 175, 10119 Berlin, Zimmer 118 eingesehen werden.

6. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Polizeipräsident in Berlin, Platz der Luftbrücke 6, 12101 Berlin einzulegen.

 

Die Polizeipräsidentin in Berlin,

Beatrice von Bullenberg"

 

 

Kopien dieser Anordnung werden auf allen Bänken und an sämtlichen Laternen im Weinbergspark befestigt. Die im Abschnitt 31 hinterlegte Ausfertigung enthält dieselbe Regelung und eine ausführliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, welche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO gerecht wird.

 

Drei Tage nach der Veröffentlichung dieser Anordnung – am 18. Oktober – wird Meskalino Mabuse von den sich auf Streife befindlichen Polizeibeamten Stephan Stark und Rudi Ritter auf einer Bank im Weinbergspark angetroffen. Mabuse ist der Polizei schon lange als Drogendealer bekannt und auch bereits mehrfach wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vorbestraft. Die Polizeibeamten weisen Mabuse darauf hin, dass auf Grund seiner Zugehörigkeit zur Drogenszene offensichtlich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er im Weinbergspark Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begehen wolle, so dass er aufgrund der Allgemeinverfügung nicht mehr berechtigt sei, sich im Weinbergspark aufzuhalten, und dass er sich daher entfernen möge. Mabuse verlässt daraufhin den Park unter Protest, nachdem er zunächst den Polizeibeamten erklärt hat, dass er schon lange nicht mehr der Drogenszene angehöre und dass er nur auf der Bank sitze, um sich zu sonnen. Diese Behauptung tun die Polizisten jedoch wegen des strömenden Regens als bloße Schutzbehauptung ab.

 

Am nächsten Tag legt Mabuse bei der Polizei Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung ein und beantragt beim Verwaltungsgericht Berlin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Weil irgendwelche Polizisten der Meinung seien, er gehöre noch zur Drogenszene (was sie ihm erst einmal beweisen sollten), nehme ihm die Allgemeinverfügung das Recht, sich ungestört wie jeder andere auch im Park aufzuhalten, ohne hierfür ein berechtigtes Interesse nachweisen zu müssen; dieses Recht gelte auch für Vorbestrafte und könne ihm daher auch nicht einfach so genommen werden. Im Übrigen hätte eine Regelung wie diese nicht in Form einer Allgemeinverfügung aufgrund des § 29 Abs. 2 ASOG, sondern allenfalls durch Polizeiverordnung nach §§ 55 ff. ASOG getroffen werden dürfen. Andernfalls bestünden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 29 Abs. 2 ASOG.

 

Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten des Antrags vor dem Verwaltungsgericht.


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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)

Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich, Franziskus Baer
Stand der Bearbeitung: Mai 2017