Springe direkt zu Inhalt

Deutsche Eiche e. V. (Kurzlösung)

- Klage des Vereins wird Erfolg haben, wenn sie zulässig und begründet ist

 

A. Zulässigkeit

I. Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)

- öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, da sowohl § 5 VersG als auch § 17 Abs. 1 ASOG als möglicherweise streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht angehören

 

II. Statthafte Klageart

1. Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO

- (-) Verbotsverfügung ist VA i.S.d. § 35 VwVfG, die aber bereits erledigt ist (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO), da sie keine rechtliche Wirkung mehr entfaltet und ihre Aufhebung sinnlos wäre

 

2. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

- (-) wg. Systematik von § 113 Abs. 1 S. 1 und 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nur in Fällen der Erledigung nach Prozessbeginn statthaft

 

3. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog

- analoge Anwendung in Fälle vorprozessualer Erledigung str.

e.A.: keine planwidrige Regelungslücke, da Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO einschlägig

a.A.: planwidrige Regelungslücke, da nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO ausdrücklich nur die Feststellung nichtiger VAe zulässig; vergleichbare Interessenlage liegt vor, da nur der zufällige Zeitpunkt der Erledigung die Fälle unterscheidet

 

4. Ergebnis zu A. II. 3.

- Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog

 

III. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)

- (+) Verbotsverfügung ist belastender VA, Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG, § 21 BGB lässt sich nicht auszuschließen

- (+) Verletzung von Art. 9 Abs. 1 GG (Vereinigungsfreiheit) nicht ausgeschlossen, da das Grundrecht vor Eingriffen in die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte schützt

- (-) Verletzung der Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) ausgeschlossen, da die Zusammenkunft nicht auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet ist (str.)

 

IV. Vorverfahren (§ 68 VwGO)

- str., ob bei vorprozessualer Erledigung erforderlich; hier egal, weil der „Kameradschaftsbund“ ordnungsgemäß Widerspruch eingelegt hat (+)

 

V. Klagefrist (§ 74 VwGO)

- str., ob die Einhaltung bei vorprozessualer Erledigung erforderlich; hier wurde Widerspruch eingelegt und noch nicht darüber entschieden, d.h. kein Fristablauf vor Zustellung des Widerspruchbescheids (§ 74 Abs. 1 VwGO); Frist nach § 75 S. 2 VwGO wurde eingehalten

 

VI. Fortsetzungsfeststellungsinteresse (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO)

- (+) Wiederholungsgefahr, jährlich stattfindendes „Kameradschaftstreffen“

- (+) Rehabilitationsinteresse, Begründung stellt das Treffen als schädlich dar; Diskriminierung des Vereins

 

VII. Passive Prozessführungsbefugnis (§ 78 VwGO)

- Land Berlin gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO analog

 

VIII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (§§ 61, 62 VwGO)

- „Kameradschaftsbund“ als eingetragener Verein nach § 61 Nr. 1 Alt. 2, § 62 Abs. 3 VwGO (Vorstand); Land Berlin § 61 Nr. 1 Alt. 2, § 62 Abs. 3 VwGO

 

IX. Ergebnis zu A.

- Klage insgesamt zulässig

 

B. Begründetheit

- Klage ist begründet, soweit die Verbotsverfügung rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt hat (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog); da die Verbotsverfügung ein belastender VA ist, ergibt sich ihrer Rechtswidrigkeit die Rechtsverletzung aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 1 GG

 

I. Ermächtigungsgrundlage

- (-) § 5 VersG, unabhängig von Versammlungscharakter des Treffens, ist dieses jedenfalls nicht öffentlich, weil es einen individuell begrenzten Teilnehmerkreis anspricht, keine analoge Anwendung möglich, weil Polizeirecht, § 17 ASOG anwendbar

 

II. Formelle Rechtmäßigkeit

- Bezirksamt Treptow-Köpenick ist nach § 4 Abs. 2 S. 1 AZG, § 2 Abs. 4 S. 1 ASOG, Nr. 37 Abs. 2 ZustKat ASOG sachlich zuständig; örtliche Zuständigkeit aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln

 

III. Materielle Rechtmäßigkeit

1. Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung

- „öffentliche Sicherheit“ umfasst den Schutz individueller Rechtsgüter (nämlich Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre und Vermögen des einzelnen) als auch den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen sowie der gesamten Rechtsordnung;

- „öffentliche Ordnung“ umfasst die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten staatsbürgerlichen Zusammenlebens betrachtet wird

- Gefahr liegt vor, wenn ein Verhalten bei ungehindertem Verlauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Sicherheit ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung schädigen wird

 

a) Gefahr für das Image der Stadt

- (-) öffentliche Sicherheit: bestimmtes Image ist kein von der Rechtsordnung geschütztes Rechtsgut; Schutz des Staates und seiner Einrichtungen soll die Funktionsfähigkeit des Staates gewährleisten – hier nicht gefährdet

- (-) öffentlichen Ordnung: ungeschriebene Regel, die von dem einzelnen verlangt, nichts zu tun, was dem Image seiner Stadt schaden könnte, existiert nicht

 

b) Gefahr für den störungsfreien Ablauf der EU-Regierungskonferenz

- (-) öffentliche Sicherheit: störungsfreie Ablauf der EU-Regierungskonferenz ist eine geschützte Veranstaltung des Staates; jedoch keine Gefahr: Treffen mag zwar außenpolitisch peinlich sein, aber kein Abbruch zu befürchten; keine allgemeine Pflicht eines jeden Staatsbürgers, sich so zu verhalten, dass die außenpolitischen Beziehungen der Bundesrepublik keinesfalls gestört werden

- (-) öffentliche Ordnung: kein ungeschriebener Rechtssatz ersichtlich

 

c) Gefahr für Gesundheit der Teilnehmer des „Kameradschaftsabends“

- (+) öffentliche Sicherheit: aufgrund des Aufrufs zur Gewalt Gefahr für die Gesundheit der Teilnehmer (individuelles Rechtsgut) und Verletzung der Rechtsordnung (§§ 223, 125 StGB)

 

d) Ergebnis zu 1.

Damit ist in der Gefährdung der Gesundheit der Teilnehmer durch die angekündigte Gegendemonstration eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit i.S.d. § 17 Abs. 1 ASOG zu sehen.

 

2. Inanspruchnahme des richtigen Adressaten

a) Inanspruchnahme als Verhaltensstörer (§ 13 Abs. 1 ASOG)

- gemäß § 13 Abs. 1 ASOG ist die polizeiliche Maßnahme gegen diejenige Person zu richten, die die Gefahr verursacht; nach der „Theorie der unmittelbaren Verursachung“ verursacht eine Person nur dann eine Folge, wenn sie in eigener Person die Gefahrenschwelle überschreitet

- „Kameradschaftsbund“ ist danach nicht Störer, denn sein Handeln ist nach Art. 9 Abs. 1 GG, § 3 Abs. 1 S. 1 VereinsG, § 32 BGB nicht zu beanstanden; mangels unmittelbarer oder zumindest intendierter Verursachung des Aufrufs der Gegner ist der Kameradschaftsbund auch kein „Zweckveranlasser"

 

b) Inanspruchnahme als Nichtstörer (§ 16 ASOG)

- Voraussetzung ist das (kumulative) Vorliegen der in § 16 ASOG genannten Voraussetzungen; fraglich bereits gegenwärtige Gefahr; liegt vor, wenn „die Einwirkung des schädigenden Ereignisses auf ein bedeutsames Rechtsgut bereits begonnen hat oder unmittelbar bevorsteht oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht; hier Verbot zwölf Tage vor Ereignis, keine ausreichende zeitliche Nähe

- Maßnahmen gegen die Störer nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ASOG auch nicht unmöglich oder erfolglos; Bezirksamt kann von der Polizei gemäß § 52 ASOG Vollzugshilfe erbitten, die nicht allein von Berliner Polizeikräften, sondern nach § 8 ASOG ebenso von Polizisten aus anderen Bundesländern oder des Bundes erbracht werden könnte

 

c) Ergebnis zu 2.

- Kameradschaftsbund war dementsprechend nicht polizeipflichtig, nicht richtiger Adressat der Polizeiverfügung

 

3. Ergebnis zu III.

- Verbotsverfügung materiell rechtswidrig

 

IV. Ergebnis zu B.

- Verbotsverfügung verletzt den Verein zumindest in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn nicht sogar in seinem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG; Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet

 

C. Ergebnis

- Klage ist zulässig und begründet und hat Aussicht auf Erfolg


Dokumente

Zur zuletzt besuchten Textpassage | Zum Seitenanfang