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Die Piätsch-Affäre (Sachverhalt)

In einer Sitzung des Deutschen Bundestages beantwortete der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Plappermann, eine Kleine Anfrage zu Vorwürfen, nach denen die Berliner Porzellanmanufaktur Kron, Philip & Molle AG die verantwortlichen Bediensteten im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Bestechung und gezielte Parteispenden veranlasst hatte, ihr den Auftrag zu erteilen, nahezu alle sanitären Anlagen zu liefern, die für die  Neubauten und Renovierungen von Regierungsgebäuden in Berlin benötigt worden waren. In diesem Zusammenhang führte Plappermann u.a. aus, der Vorstandsvorsitzende der Kron, Philip & Molle AG, Innozenz Piätsch, habe tatsächlich versucht, einen Beamten des Bundeswirtschaftsministeriums durch Bestechung zur Erteilung dieses Auftrages zu veranlassen, jedoch habe er diesen Versuch wohl im Alleingang – ohne Kenntnis der übrigen Vorstands- und der Aufsichtsratsmitglieder der Kron, Philip & Molle AG – unternommen. Diese Äußerung entspricht – was Plappermann allerdings unbekannt ist – nicht den Tatsachen, so dass Piätsch sich dadurch in seinen Rechten verletzt fühlt.

Piätsch erhob deshalb bei dem zuständigen Verwaltungsgericht Berlin Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland mit dem Antrag, den Bestechungsvorwurf zu widerrufen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, die Berufung der Bundesrepublik vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin hatte keinen Erfolg. Jedoch wurden diese Urteile auf die Revision der Bundesrepublik vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, mit der Begründung, für eine derartige Klage sei der Rechtsweg überhaupt nicht eröffnet, weil es sich bei der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage um einen politischen Regierungsakt und damit einen justizfreien Hoheitsakt handele, der dementsprechend der Kontrolle der rechtsprechenden Gewalt nicht unterliege: Diese Stärkung der Regierungsverantwortung und ihrer Entscheidungsprärogative läge im Interesse des schlanken Staates und diene damit auch der Entlastung der Justiz und der Konzentrierung ihrer Kräfte auf die ihr genuin obliegenden Aufgaben. Diese Entscheidung stehe nicht in Widerspruch zu § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG, da es hier nicht um die Frage gehe, welcher Rechtsweg gegeben sei, sondern um die Frage, ob überhaupt ein Rechtsweg gegeben sei, was aus den genannten Gründen zu verneinen sei, so dass auch eine Verweisung an ein anderes Gericht nicht in Betracht käme. Darüber hinaus stehe auch die durch Art. 46 Abs. 1 GG geschützte parlamentarische Redefreiheit der Klage entgegen, und im Übrigen stelle die Beantwortung einer Kleinen Anfrage einen parlamentarischen Vorgang dar, so dass nicht erkennbar sei, wie Rechte Piätschs hierdurch verletzt werden könnten.

Piätsch möchte nun wissen, ob er sich gegen die "öffentliche Diffamierung" durch Plappermann und die "Rechtsschutzverweigerung" durch das BVerwG erfolgreich mit einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wehren kann.


Zur Kurzlösung

Zum Lösungsvorschlag


Dokumente

  • Die Piätsch-Affäre Sachverhalt (pdf)

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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer)

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