Springe direkt zu Inhalt

Leistungsorientiertes Wahlrecht (Sachverhalt)

Die Bundesregierung steht vor einem Dilemma: Die Haushaltslöcher des Bundes sind kaum noch zu stopfen und alle bisherigen Reformen des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts haben letztlich nichts gebracht. Die Politikverdrossenheit in der Bevölkerung steigt dementsprechend, was sich unter anderem daran zeigt, dass bei den letzten Landtagswahlen nur noch knapp 15 % der Wähler zu den Urnen gegangen waren. Zudem sinkt die Steuerehrlichkeit in einem Maße, die noch Jahre zuvor kaum für möglich gehalten worden war. In der Regierungskoalition zwischen der Christlich Liberalen Partei (CLP) und der Partei DIE BUNTEN ist man daher davon überzeugt, dass es darauf ankomme, die „leistungsfähigen“ Bürger für den Staat zu aktivieren. Eine von der Bundesregierung eingesetzte „Kommission zur Aktivierung der Bürgerinnen und Bürger für den Staat“ unter Leitung des bekannten Unternehmers Innozenz Piätsch entwickelt die rettende Idee: Es soll für die Bundestagswahl ein „leistungsorientiertes Wahlrecht“ geschaffen werden. Ohne dass hier Details interessieren, läuft das Konzept der Piätsch-Kommission darauf hinaus, dass die wahlberechtigten Bundesbürger nach Maßgabe des von ihnen zu versteuernden Einkommens auf drei „Performance Level“ verteilt werden: Dem ersten „Performance Level“ sollen die Wahlberechtigten angehören, die jährlich mindestens 250.000,- € als zu versteuerndes Einkommen bei der Einkommenssteuer angeben, dem zweiten „Performance Level“ werden diejenigen Wahlberechtigten zugeordnet, die jährlich 75.000,- € in der Einkommenssteuer versteuern, und dem untersten „Performance-Level“ alle übrigen Wahlberechtigten. Im Ergebnis sollen dann die Mitglieder der drei „Performance Level“ getrennt voneinander je ein Drittel der Bundestagsabgeordneten wählen.

Das „Piätsch-Konzept“ wird von den Medien begeistert aufgenommen: Endlich sei ein effektiver Anreiz zur Steuerehrlichkeit für Spitzenverdiener gefunden. Bundeskanzlerin Gräfin Margit von Eisen verkündet daraufhin, sie beabsichtige, das Piätsch-Konzept „Eins-zu-Eins umzusetzen“. Verschiedentlich geäußerte Bedenken gegen die Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG seien unbegründet: Insbesondere sei der Grundsatz der Wahlgleichheit nicht berührt, da jeder Wähler nach wie vor nur eine Stimme habe. Nur faktisch käme den Stimmen in den unterschiedlichen „Performance Levels“ ein unterschiedliches Gewicht zu, weil sich auf den verschiedenen Levels unterschiedlich viele Wahlberechtigte befänden. Dies sei jedoch gerecht, da mit der Höhe der Beiträge zu den allgemeinen Lasten naturgemäß auch die politische Verantwortung für die Verwendung der staatlichen Mittel steige. Zudem werde durch das „leistungsorientierte Wahlrecht“ die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger gestärkt, da es jedem frei stehe, sich zu bereichern, um in einen höheren „Performance Level“ aufzusteigen. Die Bundesregierung bringt daher das „Gesetz zur Einführung des leistungsorientierten Bundeswahlrechts – Bundeswahlrechtsleistungsorientierungsgesetz (BWahlLeistG)“ in den Bundestag ein, das dort auch mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird. Im Bundesrat findet sich keine Mehrheit, um einen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG zu stellen, so dass das Gesetz von Bundespräsident Prächtle nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet wird. Schon für die nächste Bundestagswahl in zwei Jahren wird daher das "leistungsorientierte Wahlrecht" gelten.

Die sich in der Opposition befindliche Fraktion der Sozialistischen Partei (SP) im Bundestag sieht sich durch das BWahlLeistG jedoch in ihren Rechten verletzt: Das Gesetz verringere die Chancen ihrer Mitglieder auf Wiederwahl, da die SP traditionellerweise eher von dem Wählerkreis gewählt werde, der nunmehr dem untersten „Performance Level“ zugeordnet werden soll. Da die Regierungskoalition in der SP angesichts dessen auch keinen ernstzunehmenden politischen Gegner mehr sähe und die Mitglieder der CLP-Fraktion und der Fraktion der „DIE BUNTEN“ die Mitglieder der SP-Fraktion bereits als politischen Anachronismus belächelten, werde durch das BWahlLeistG zudem die Arbeit der SP-Fraktion schon in der noch laufenden Legislaturperiode behindert. Die SP-Fraktion will daher „nach Karlsruhe gehen“ und dort sowohl den Bundestag als auch die Fraktionen der CLP und der „DIE BUNTEN“ wegen der Verabschiedung des BWahlLeistG im Bundestag (und nur deshalb) vor dem BVerfG „verklagen“.

Nicht mit dem BWahlLeistG einverstanden ist auch Rollgardina Mikaelsen: Als Angehörige des untersten „Performance Level“ verletze das Gesetz ihre Rechte als Wahlbürger und damit auch den Grundsatz der Volkssouveränität des Art. 20 Abs. 2 GG. Sie erwägt daher, beim BVerfG als Aktivwahlbürger und als Teil des Volkes die Beachtung demokratischer Grundsätze bei der Ausgestaltung des Wahlrechts zu erzwingen, indem auch sie gegen den Bundestag wegen Verabschiedung des BWahlLeistG ein „Organstreitverfahren“ beim BVerfG einleitet. Sollte dies nicht möglich sein, will sie beim BVerfG zumindest Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das BWahlLeistG erheben. Sie mag insoweit jedenfalls nicht die Durchführung der Bundestagswahl auf der Grundlage des BWahlLeistG abwarten und ihre Rechte dann im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG i.V.m. §§ 1 ff. Wahlprüfungsgesetz, § 13 Nr. 3, §§ 48 ff. BVerfGG geltend machen. Zwar könne ein Verstoß des Bundeswahlrechts gegen Art. 38 GG auch im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden und damit dazu führen, dass eine Bundestagswahl für ungültig erklärt werde. Jedoch liege die Durchführung einer Bundestagswahl auf erkennbar verfassungswidriger Grundlage kaum im öffentlichen Interesse. Deshalb erfasse auch § 49 BWahlG die vorliegende Konstellation nicht: Er schließe die Verfassungsbeschwerde nur gegenüber solchen Maßnahmen aus, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, und verweise nur insoweit auf die Rechtsbehelfe des Wahlprüfungsrechts.

 

Bitte prüfen Sie gutachtlich, ob die von der Fraktion der SP und von Rollgardina Mikaelsen beabsichtigten verfassungsgerichtlichen Schritte – sollten sie form- und fristgerecht veranlasst werden – Erfolg versprechend sind. Ob und welche verfassungsgerichtlichen Schritte die SP als politische Partei einleiten könnte, ist nicht (!!!) zu prüfen! Gehen sie zudem davon aus, dass die Ausführungen Frau Mikaelsen zum Wahlprüfungsrecht zutreffend sind und dass gegenüber Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren einer Bundestagswahl beziehen, keine einfachgerichtliche Rechtsschutzmöglichkeit gegeben ist, da Art. 19 Abs. 4 GG insoweit von Art. 41 GG verdrängt wird.


Zur zuletzt besuchten Textpassage | Zum Seitenanfang