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KSK

Sigmar Schlag ist seit längerem Unteroffizier in der Bundeswehr. Da er seiner Karriere einen Schub geben und seinem Land nunmehr auch in besonders heiklen Situationen dienen möchte, bewirbt er sich für den Verband des Kommando Spezialkräfte (KSK). Das KSK ist eine militärische Spezialeinheit der Bundeswehr, zu deren Einsatzschwerpunkten die Verfolgung von Kriegsverbrechern und die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus dem Ausland zählen. Als inoffizielles Motto führt das KSK den Spruch Facit Omnia Voluntas: „Der Wille entscheidet“. Das Eignungsfeststellungsverfahren des KSK wird im Durchschnitt nur von 5 bis 15 % der Bewerber erfolgreich abgeschlossen. Der erste Block besteht aus einem physischen Fitness-Test und einem psychologischen Assessment-Center. Diese werden von Schlag mit Bravur gemeistert. In Block 2, genannt „Überleben und Durchschlagen“, wird Schlag im Rahmen eines mehrwöchigen Programms zusammen mit den anderen Bewerbern systematisch an seine Grenzen gebracht.

Schlag und die anderen Aspiranten sind während dieser Zeit Ausbilder Schmidt unterstellt. Diesem fällt schon bei der ersten Begegnung die Haartracht Schlags auf, welche im offensichtlich zu seichten Kasernenleben die 5mm-Marke deutlich überschritten hat und nunmehr zu einem Zopf gebunden, bis zu den Schultern reicht. Schlag weigert sich zunächst hieran etwas zu ändern, hat dann aber ein Einsehen und schneidet den Zopf ab als Schmidt ihm verdeutlicht, dies sei „... ein Befehl!“

Nachdem Schlag die ersten Tage überstanden hat, liest Ausbilder Schmidt in der Zeitung von vorrückenden Rebellen im Osten der Demokratischen Republik Kongo und ist sich sicher, dass Deutschlands Sicherheit auch bald dort verteidigt werden wird. Jedenfalls will er sichergehen und mit niemandem im Feld stehen, der sich nicht auch im Dschungel durschlagen könnte. Hierzu setzt er einen sogenannten (normalerweise nur inoffiziell durchgeführten) “Fuxtest“ an, in dem Rekruten üblicherweise Rollmöpse, Frischhefe und rohe Schweineleber verzehren müssen. Um diesen an die Aufgaben im potentiellen Einsatzgebiet anzupassen, weist er bei der nächsten Übung im Waldgebiet die KSK-Bewerber an, Würmer und Käfer zu fangen und zu verzehren. Als die, etwas irritierten, Rekruten fragen, ob dies unbedingt notwendig sei, weist er darauf hin, dass dies ein elementarer Teil der Eignungsfeststellung und für das Weiterkommen unverzichtbar sei – im Übrigen sei auch dies “...ein Befehl!” Sigmar Schlag weigert sich schließlich und wird von Ausbilder Schmidt aus dem Verfahren entfernt.

Einige Tage später entschließt Schlag sich, das Geschehene nicht einfach auf sich sitzen zu lassen. Er legt eine Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Befehle ein und beantragt die Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit. Der Befehl, Würmer und Käfer zu essen, sei himmelschreiend illegal gewesen, da er ihn offensichtlich in seiner Menschenwürde verletze. Auch der Befehl seine Haare zu kürzen, welche er nunmehr schmerzlich vermisst, habe ihn in seiner Würde getroffen, jedenfalls aber komme seine Persönlichkeit nunmehr nicht mehr voll zur Geltung. Außerdem fühlt er sich ungerecht behandelt, da einer weiblichen Bewerberin das Tragen des Zopfes gestattet wurde.

Der Disziplinarvorgesetze Schlags zeigt jedoch, wie im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens auch das zuständige Truppengericht und das Bundesverwaltungsgericht, Verständnis für das Ausbildungsprogramm: Anders als andere Rituale, die sich hartnäckig in der Truppe halten, wie etwa „Jukebox“ –ein Verfahren, bei dem ein Soldat in einen Spind eingeschlossen wird, der dann auf den Kopf gestellt und umhergestoßen wird, wobei der Soldat Lieder singen muss –, verfolge diese Maßnahme des Überlebenstrainings den Zweck, die Person auf ihre Eignung für den Einsatz in Extremsituationen zu prüfen. Letztlich diene dies der eigenen Sicherheit Schlags und damit auch der Kampfkraft der Truppe. Schmidt habe keinerlei Absicht gehabt, Schlag zu erniedrigen. Die Kürzung der Haare diene ebenfalls der Sicherheit und auch der Hygiene, welche vor allem im Kampfeinsatz nicht anders sichergestellt werden könne. Außerdem sei die einheitliche Haartracht als gruppenstabilisierendes Element von wesentlicher Bedeutung für den Zusammenhalt der Truppe und notwendig, um die Individualität des Einzelnen, den Erfordernissen des militärischen Drills entsprechend, zurücktreten zu lassen. Dies träfe zwar eigentlich auch auf weibliche Soldaten zu. Für diese würde das Erfordernis eine kurze Frisur zu tragen, jedoch aufgrund sozialer Konventionen einen wesentlich schwerwiegenderen Eingriff bedeuten. Außerdem könne Frauen eher zugetraut werden, die notwendige Hygiene zu halten und zur Sicherheit ein Haarnetz zu verwenden.

Schlag fühlt sich nach wie vor im Recht und erhebt Verfassungsbeschwerde gegen das letztinstanzliche Urteil, in welcher er eine Verletzung seiner Menschenwürde aus Art. 1 I 1 GG, seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I 1 GG sowie des Art. 3 GG rügt.

 

Wird die Beschwerde Schlags Erfolg haben?

Bearbeitungsvermerk:

Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Probleme, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen. Art. 2 II und 12 GG sind nicht zu prüfen. Seine Befugnisse nach § 4 Abs. 3 SG hat der Bundespräsident an die Verteidigungsministerin übertragen. Diese hat eine Dienstvorschrift erlassen, die u.a. folgende Regelung enthält:

"202. Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Ohren und Augen dürfen nicht bedeckt sein. Das Haar ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden.

203. [...]

204. Die Haartracht von Soldatinnen darf die Augen nicht bedecken. Haare, die bei aufrechter Körper- und Kopfhaltung die Schulter berühren würden, sind am Hinterkopf komplett gezopft (Fußnote) auf dem Rücken oder gesteckt zu tragen. Dabei sind Form und Farbe der Haarspangen/Bänder dezent zu halten."

 

Auszug aus dem Soldatengesetz (SG):

§ 4 Ernennung, Dienstgradbezeichnungen, Uniform

(1)-(2) [...]

(3) Der Bundespräsident setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Dienstgradbezeichnungen der Soldaten fest. Er erlässt die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten und bestimmt die Kleidungsstücke, die mit der Uniform getragen werden dürfen, ohne Uniformteile zu sein. Er kann die Ausübung dieser Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

(4) [...]


§ 6 Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten

Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger. Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

 

§ 10 Pflichten des Vorgesetzten

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

[...]

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

§ 11 Gehorsam

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

[...]

§ 23 Dienstvergehen

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

[...]

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

 


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