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Mobilmachung (Sachverhalt)

Rudolf Rüstig ist seit dem vergangenen Jahr Eigentümer eines im Bezirk Pankow der Stadt Berlin gelegenen Grundstücks, auf dem ein eingeschossiges, von ihm und seiner Frau Rita Rüstig bewohntes Gebäude steht. Das Gebäude ist das letzte des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und auf drei Seiten von anderen Einfamilienhäusern umgeben, auf der vierten Seite, hinter dem Wohnhaus, befindet sich eine größere Grünfläche von 350 qm, die vom Voreigentümer nicht genutzt worden war. Einen qualifizierten Bebauungsplan gibt es in dem Bereich nicht.

Rüstig, der einen Kraftfahrzeughandel betreibt, hat das Grundstück gerade wegen dieser Grünfläche gekauft, auf der er Campinganhänger aufstellen will. Er verspricht sich davon eine verkaufsfördernde Wirkung bei Spaziergängern, die an der vorgesehenen Ausstellungsfläche vorbei den Weg in die freie Natur suchen. Ihnen würde die Schönheit des mobilen Reisens nachdrücklich vor Augen geführt. Um sein Vorhaben zu realisieren, ließ er im Frühjahr letzten Jahres Hecken und Sträucher entfernen und die gesamte Rasenfläche mit Schotter abdecken. Die auf diese Weise befestigte Fläche soll den Campingwagen einen sicheren Untergrund bieten und so verhindern, dass sie bei schlechtem Wetter in den weichen Rasen einsinken.

Anlässlich einer Ortsbesichtigung im neuen Jahr stellte Karin Koslowsky, die Bezirksstadträtin für Bauwesen im Bezirksamt Pankow, zu ihrer Überraschung fest, dass Rüstig insgesamt 10 Wohnwagen auf der hergerichteten Ausstellungsfläche aufgestellt hat.

In einer wenig später erfolgenden Anhörung stellt Koslowsky dem verblüfften Rüstig in Aussicht, sie werde Maßnahmen ergreifen, um gegen diese Ansammlung von Wohnwagen vorzugehen, die das Landschaftsbild vollkommen verschandele und den Naturgenuss der Wanderer, die an Rüstigs Grundstücksgrenze entlanggingen, beeinträchtige; überdies habe Rüstig weder für das Aufstellen der Campingwagen noch für das Aufschütten des Schotters eine Genehmigung eingeholt. Da der Schotter keine optische Störung darstelle, brauche er ihn nicht zu entfernen, aber die schon von weitem sichtbaren Wohnwagen stellten einen unerträglichen Schandfleck im Landschaftsbild des Naherholungsgebietes dar. 

Rüstig wendet dagegen ein, er wisse gar nicht, warum sich das Bezirksamt auf einmal dafür interessiere, dass er Campingwagen auf seinem Grundstück abstelle. Immerhin seien diese Fahrzeuge sehr ansehnlich und ja auch häufig auf Campingplätzen in Erholungsgebieten und sogar Landschaftsschutzgebieten zu sehen. Zudem stünden die Campingwagen immer nur vorübergehend – bis zu ihrem Verkauf – auf seinem Grundstück und seien deshalb keine baulichen Anlagen, für die vielleicht eine Genehmigung erforderlich wäre, sondern geparkte Kraftfahrzeuganhänger, die ebenso wie die auf der Straße geparkten Autos der Nachbarn jederzeit am öffentlichen Verkehr teilnehmen könnten. 

Koslowsky wendet sich angesichts dieser Einwände an Sie mit der Bitte um Prüfung, ob und unter welchen Voraussetzungen das Bezirksamt eine Beseitigung der Campingwagen von Rüstig erreichen kann.


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© Klaus Grupp (Universität des Saarlandes) und Ulrich Stelkens (Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer)


Bearbeitung für Hauptstadtfälle: Georg Hellmich, Jannik Bach
Stand der Bearbeitung: Dezember 2016 (Änderungen des Dritten Gesetzes zur Änderung der BauO von Berlin sind bereits eingearbeitet)