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Der Neue Mensch (Sachverhalt)

 

Dr. Kurt Kunstinnig ist Eigentümer einer Monumentalfigur. Es handelt sich um eine sechs Meter hohe Statue, die der 1971 verstorbene Bert Böhm, der Schwiegervater Dr. Kunstinnigs, geschaffen hatte und die den "Neuen Menschen" darstellt. Ihre Erstellung war 1938 von der NSDAP-Führung zur Ausschmückung des Nürnberger Reichsparteitagsgeländes in Auftrag gegeben worden, wobei dem Künstler jedoch Spielraum bei der Ausgestaltung belassen worden war. Die Statue verblieb allerdings im Berlin, weil sie wegen ihrer Größe und ihres Gewichts während des Krieges nicht nach Nürnberg transportiert werden konnte.

Dr. Kunstinnig will diese Statue zur "Erbauung der Reinickendorfer Bevölkerung" auf seinem im Außenbereich des Bezirks Reinickendorf gelegenen Wiesengrundstück aufstellen, dessen Umgebung vorwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt wird und wegen seiner Schönheit ein beliebtes Naherholungsgebiet darstellt. Die Statue soll dort auf einen ca. sieben Meter hohen Sockel aus Granit gesetzt und sicher verankert werden, so dass eine Gefährdung von Personen und Sachen jedenfalls ausgeschlossen ist.

Ein entsprechender, an das Bezirksamt Reinickendorf gerichteter Antrag Dr. Kunstinnig auf Erteilung einer Baugenehmigung vom 27. Februar letzten Jahres wurde jedoch vom Fabian Folltoll, dem Bezirksstadtrat für Bauwesen im Bezirksamt Reinickendorf nach ordnungsgemäßer Anhörung am 13. Mai letzten Jahres abschlägig beschieden. Die Ablehnung wurde damit begründet, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es verunstalte das Landschaftsbild und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Dies sei den im Außenbereich Erholung Suchenden nicht zuzumuten. Für diese Einschätzung spiele es - unabhängig davon, welcher künstlerische Wert der Statue beizumessen sei - keine Rolle, dass die Figur aus der NS-Zeit stamme.

Gegen diese Ablehnung legte Dr. Kunstinnig am 23. Mai letzten Jahres formgerecht Widerspruch ein, der jedoch vom Bezirksamt am 2. Juni als unbegründet zurückgewiesen wurde. Am 9. Juni erhob deshalb Dr. Kunstinnig Klage beim Verwaltungsgericht Berlin. Er ist der Ansicht, dass sein Vorhaben durch die Kunstfreiheit geschützt sei, in die der Staat nicht reglementierend eingreifen dürfe; daher müsse er allein darüber entscheiden können, wo das ihm gehörende Kunstwerk aufgestellt werden solle. Deshalb seien von vornherein alle einschränkenden Vorschriften des Baurechts für sein Vorhaben nicht anwendbar und insbesondere eine Baugenehmigung nicht erforderlich. Jedenfalls erwachse ihm aus Art. 5 Abs. 3 GG zumindest ein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Er beantragt daher,

1. festzustellen, dass es für sein Vorhaben keiner Baugenehmigung bedarf,

und hilfsweise,

2. das Bezirksamt Reinickendorf zu verpflichten, die Baugenehmigung gemäß dem Antrag vom 13. Mai zu erteilen.

Bitte prüfen Sie in einem Gutachten die Erfolgsaussichten der Klage.


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