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Häufig gestellte Fragen während des Auslandsaufenthalts

Eigentlich nicht. Entgegen der Handhabung an anderen europäischen Universitäten sind Studierende der Freien Universität Berlin nur am Ende ihres Studienaufenthalts an der Gastuniversität dazu verpflichtet, sich die sog. Erasmus-Confirmation, die den Beginn und das Ende des Studienzeitraums umfasst, ausstellen zu lassen.

Aus organisatorischen Gründen könnte es jedoch sinnvoll sein, sich das Ankunftsdatum an der Gastuniversität bereits zu Beginn des Auslandsaufenthalts bestätigen zu lassen, da die den Studienzeitraum bestätigende Institution (Internationales Büro auf zentraler Ebene oder Erasmus-Koordinator/in am Fachbereich Rechtswissenschaft) am Ende eventuell schwer nachvollziehen kann, an welchem Tag Sie Ihr Studium vor fünf oder zehn Monaten tatsächlich aufgenommen haben.

Auch wenn Sie sich Ihr Ankunftsdatum aus diesem Grund bereits zu Beginn Ihres Auslandsaufenthalts bestätigen lassen, müssen Sie diese Bescheinigung zu diesem Zeitpunkt noch nicht an das zentrale Erasmus-Team der Freien Universität Berlin übersenden. Bitte reichen Sie sie erst nach der Beendigung Ihres Auslandsaufenthalts an der FU ein, nachdem sowohl der Beginn als auch das Ende des Studienzeitraums bestätigt worden sind.

NB: Diese Frage ist nur für Erasmus-Studierende, für Themis-Studierende im europäischen Ausland und für Teilnehmer/innen des Swiss-European Mobility Programmes relevant. Studierende in anderen Austauschprogrammen müssen keine Erasmus-Confirmation an der Freien Universität Berlin einreichen.

Links zum Thema

Ein Antrag auf Beurlaubung kann innerhalb einer Frist von bis zu sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungszeit an der Freien Universität Berlin bei der Studierendenverwaltung gestellt werden.

Das Antragsverfahren sowie die Vor- und Nachteile einer Beurlaubung werden auf der Webseite Beurlaubung im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium beschrieben.

Nein, die Teilnahme am Online-Sprachkurs ist keine Pflicht.

Alle weiteren Informationen rund um den Online-Sprachtest und den Online-Sprachkurs erhalten Sie auf der Seite Teilnahme am Online-Sprachkurs der Europäischen Kommission.

Eine einheitliche Regelung gibt es leider nicht.

Im Rahmen des Themis-Programms sind alle Gasthochschulen verpflichtet, eine Wiederholungsmöglichkeit anzubieten.

Im Rahmen des Erasmus-Programms und des Swiss-European Mobility Programmes gilt der Grundsatz der Erasmus-Charta "A fair chance to every student", der von den Partneruniversitäten unterschiedlich ausgelegt wird.

An den meisten Übersee-Partneruniversitäten und am Center for Transnational Legal Studies sind Wiederholungsprüfungen nicht üblich.

Bitte kontaktieren Sie daher, sobald Sie Ihr Prüfungsergebnis erfahren haben, den Professor / die Professorin der entsprechenden Lehrveranstaltung sowie das Internationale Büro an der Juristischen Fakultät der Gastuniversität und fragen Sie, ob eine Wiederholungsmöglichkeit gewährt werden kann. Einige Gastuniversitäten haben reguläre Wiederholungsprüfungsperioden nach der ersten Prüfungszeit, andere organisieren Wiederholungsprüfungen flexibel auf Wunsch der Gaststudierenden, wiederum andere ermöglichen es, dass Sie im kommenden Semester noch einmal wiederkommen und die Prüfung wiederholen.

Bitte teilen Sie den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gastuniversität mit, sie mögen ein elektronisches Zeugnis an das  Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft der Freien Universität Berlin senden.

Dieses elektronische Dokument können wir in drei Formen akzeptieren:

  • entweder als einfaches (ungeschütztes) pdf-Dokument, welches per e-mail-Attachment direkt von der Gastuniversität an jurallp@zedat.fu-berlin.de gesendet wird
  • oder als digital zertifiziertes, unverfälschbares Dokument
    Dieses kann von den Studierenden per e-mail an das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft gesendet werden.
  • oder als Download innerhalb eines Online-Portals der Gastuniversität
    In diesem Fall müssen die Studierenden den Zugriff auf ihr Zeugnis für das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft freigeben.

Wir werden dieses Dokument drucken und die Kopie beglaubigen. Die beglaubigte Kopie können Sie beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg vorlegen, wenn Sie die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung und später die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung beantragen. Bitte stellen Sie sicher, dass Sie diese beglaubigte Kopie danach wieder zurückerhalten und gut bei Ihren Zeugnisdokumenten aufbewahren.

Bitte beachten Sie auch die folgenden Informationen: