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Antrag auf Auslandsbafög

Bevor es soweit ist, besser eine Förderung beantragen!

Bevor es soweit ist, besser eine Förderung beantragen!
Bildquelle: Sabine Molkenthin

 

Die hohen zusätzlichen Kosten einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch die Studierenden während des Auslandsaufenthalts gefördert werden können, die im Inland aufgrund der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine BAföG-Förderung erhalten.

Da EU-Staaten wie Inland behandelt werden, erhalten BAföG-Empfänger, die im EU-Ausland studieren, keinen Auslandszuschlag, sondern weiterhin den Betrag, der ihnen für ihr Studium im Inland gezahlt würde. Der Antrag auf Auslands-BAföG muss trotzdem unbedingt gestellt werden, da bei einem Wechsel des Studienortes die Zuständigkeit auf ein anderes BAföG-Amt übergeht. Außerdem werden evtl. Zuschüsse zu den Fahrtkosten oder zur Krankenversicherung gezahlt.

Die zusätzlichen Leistungen nach der BAföG-Auslandszuschlagsverordnung werden in voller Höhe als Zuschuss geleistet, brauchen also nach Abschluss der Ausbildung nicht zurückgezahlt werden.

Anträge auf Förderung einer Auslandsausbildung sind bei gesondert bestimmten Ämtern für Ausbildungsförderung zu stellen, die auch Auskünfte zur Auslandsförderung erteilen. Die Anträge sollten frühzeitig, möglichst 6 Monate vor Beginn des Auslandsaufenthaltes bei dem zuständigen Amt eingehen. Ausführliche Informationen sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zu finden.


Wichtiger Hinweis:
Liegen zwischen dem Ende des Auslandsstudiums und der Wiederaufnahme des Studiums in Deutschland mehr als zwei Monate, kann es zu Förderungslücken kommen:

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) in der Neufassung vom 07.12.2010 (BGBl. I S. 1952).

§ 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.