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Häufig gestellte Fragen zur Prüfungsorganisation im Zusammenhang mit einem Auslandsstudium

Studierende der Freien Universität Berlin haben auch während eines Urlaubssemesters das Recht, Module an der Freien Universität Berlin zu belegen und Prüfungsleistungen zu erbringen.

Nein. Nach Beendigung des Auslandsstudiums dürfen noch im laufenden (restlichen) Auslandssemester Prüfungen an der Freien Universität Berlin absolviert werden, ohne dass das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg die Anerkennung des entsprechenden Semesters als Auslandssemester in Frage stellt.  

Würde die Prüfung an der Freien Universität Berlin parallel zum Auslandsstudium abgelegt, könnte das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg Ihren Antrag auf Verlängerung der Meldefrist aufgrund Ihres Auslandsstudiums für das entsprechende Semester jedoch abschlägig bescheiden. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie in Campus Management Teilnahmebestätigungen für an der FU stattgefundene Lehrveranstaltungen (z.B. Zivilverfahrensrecht oder Strafverfahrensrecht) erhalten haben.

Insbesondere bei einem virtuellen Auslandssemester (Online-Studium an einer Gastuniversität) dürfen parallel zum Online-Auslandsstudium keine Leistungen an der Heimatuniversität erbracht werden. Der Gewährung einer Meldefristverlängerung steht es jedoch nicht entgegen, wenn im Auslandssemester nach Beendigung des Online-Auslandsstudiums Prüfungsleistungen an der FU Berlin abgelegt werden.

Ja. Da es sich um Module mit einer umgangreichen Studierendenkohorte handelt, wird Ihnen die regelmäßige und aktive Teilnahme an diesen Modulen in Campus Management auch dann bestätigt, wenn Sie während des ersten Teils der Vorlesungszeit gefehlt haben.

Sie sollten jedoch den Schwierigkeitsgrad dieser beiden Modulprüfungen nicht unterschätzen. Eine regelmäßige Teilnahme an den Vorlesungen wäre eigentlich angebracht.

Falls Sie die Prüfungen im Zivil- und Strafverfahrensrecht nach Ihrer Rückkehr aus dem Ausland, während der an der FU noch laufenden Prüfungszeit im Februar oder März absolvieren möchten, melden Sie sich zu Beginn des FU-Wintersemesters in Campus Management zu den Modulen und damit gleichzeitig zu den Prüfungen an.

Falls Sie diese Prüfungen in der Prüfungszeit des Sommersemesters, also im Juli oder August, ablegen möchten, melden Sie sich zu Beginn des FU-Wintersemesters in Campus Management zu den Modulen an und treten fristgerecht durch Übersendung des Abmeldeformulars an das Prüfungsbüro (pruefb@zedat.fu-berlin.de) von dieser Prüfung zurück. Dies ist bis 14 Tage vor dem Prüfungstermin möglich. Bitte nutzen Sie das Abmeldeformular, welches Sie auf der Homepage des Fachbereichs Rechtswissenschaft unter "Studium & Lehre" - "Aktuelle Informationen" finden.
Zu Beginn des Berliner Sommersemesters müssen Sie sich dann während der Campus Management-Modulbuchungsfristen (bis zum Freitag der dritten Woche der Vorlesungszeit) mit dem Anmeldeformular im Prüfungsbüro (pruefb@zedat.fu-berlin.de) wieder zu den Prüfungen anmelden. Das Anmeldeformular wird während dieses Zeitraums auf der Homepage des Fachbereichs unter "Studium & Lehre" - "Aktuelle Informationen" bereit gestellt.

Wenn das Blockseminar nach Beendigung Ihres Auslandsstudiums an der FU Berlin stattfindet, wäre dies nach bisheriger Praxis des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg zulässig. Sie sollten jedoch unbedingt offizielle Nachweise über die Dauer Ihres Auslandsstudiums und über den Seminartermin an der FU so lange aufbewahren, bis Sie sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung anmelden. Offiziell sind Nachweise dann, wenn es sich um ausgedruckte Bestätigungen mit Stempel und Unterschrift, um von den Universitäten herausgegebene Drucksachen (z.B. Vorlesungsverzeichnis) oder um Informationen von aktuellen Webseiten handelt.

Bei dieser Studienplanung sollten Sie beachten, dass Sie eventuell noch während des Auslandssemesters an der Seminararbeit arbeiten müssen. Dies könnte wiederum im Widerspruch zur Gewährung einer Meldefristverlängerung aufgrund eines Auslandsstudiums stehen. Die Entscheidung über die Meldefristverlängerung trifft das GJPA Berlin/Brandenburg.

Das Praktikum im Studiengang Rechtswissenschaft darf nur während der vorlesungsfreien Zeit stattfinden.

Wenn Sie ein Praktikum an das Auslandsstudium anschließen, gilt das Ende der Prüfungszeit an der ausländischen Gastuniversität als Beginn der vorlesungsfreien Zeit.

Wir raten Ihnen dringend dazu, sich dafür zu entscheiden,

  • ob die Zeit nach Beendigung Ihres Auslandsstudiums für Sie als vorlesungsfreie Zeit gelten soll, die Sie für ein Praktikum nutzen oder
  • ob Sie die restliche FU-Vorlesungs- und Prüfungszeit dazu nutzen möchten, Studien- und Prüfungsleistungen an der FU zu erbringen.

Eine Kombination von mehrtägigen Studienleistungen, die der Fortsetzung des Studiums dienen (z.B. Teilnahme am Seminar im Modul "Thematische Vertiefung"), und einem Praktikum schließt das GJPA Berlin/Brandenburg aufgrund von § 2 Abs. 1 JAO Berlin aus. Teile dieses Praktikums würden in diesem Fall nicht während Ihrer vorlesungsfreien Zeit stattfinden.

Eine Kombination von einem Praktikum einerseits und notwendigen Studienleistungen wie punktuellen Klausuren sowie mehrwöchigen Hausarbeiten an der FU andererseits ist zulässig, weil auch die reguläre Berliner vorlesungsfreie Zeit diese Prüfungsphasen einschließt.