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Auslandssemester am Washington College of Law der American University in Washington, D.C.

American University Washington College of Law

American University Washington College of Law
Bildquelle: Ludwig Böhnke

Anzahl der Studienplätze:

  • 1 im Wintersemester
  • 1 im Sommersemester

Zielgruppe

  • Studierende der Rechtswisenschaft der Freien Universität Berlin mit guten Studienleistungen (Notendurchschnitt: mindestens 8 Punkte)

Austauschprogramm: Übersee-Programm

Studiengebühren

  • Austauschstudierende, die während des Semesters an der American University bis zu 11 credits belegen, zahlen die regulären Verwaltungsgebühren (fees) und erhalten auf die per-credit-Studiengebühren für LL.M. part time students (siehe Webseite der AU, obere Tabelle, rechte Spalte) einen Nachlass von 50 %.
  • Austauschstudierende, die während des Semesters an der American University Kurse im Umfang von mindestens 12 credits belegen, zahlen die regulären Verwaltungsgebühren (fees) und erhalten einen Nachlass von 50 % auf die full-time LL.M.-Studiengebühren (siehe Webseite der AU, obere Tabelle, linke Spalte).

Späteres LL.M.-Studium am Washington College of Law

Studierende der Freien Universität Berlin, die während ihres grundständigen Studiums der Rechtswissenschaft bereits ein Austauschsemester am Washington College of Law der American University absolviert haben, können sich bis zu 12 der während des Austauschsemesters erzielten credits auf ein späteres LL.M.-Studium am Washington College of Law anrechnen lassen, sofern sie das LL.M.-Programm am Washington College of Law innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Studienabschluss an der FU aufnehmen.

Die fachliche Spezialisierung des LL.M.-Studiums muss der Spezialisierung des LL.M.-Programms entsprechen, aus dem der oder die Studierende während des vorherigen Auslandssemesters Kurse gewählt hat.

Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der American University fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:

  • TOEFL (mind. 84 Punkte für Kurse aus dem LL.M.-Programm "International Legal Studies" / mind. 100 Punkte für Kurse aus den LL.M.-Programmen "Trial Advocacy", "Intellectual Property" und "Law & Government")
  • academic IELTS (Gesamtbewertung mind. 6.5 für Kurse aus dem LL.M.-Programm "International Legal Studies" / mind. 7.0 für Kurse aus den LL.M.-Programmen "Trial Advocacy", "Intellectual Property" und "Law & Government")

Der Sprachnachweis darf zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.

In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums am Washington College of the Law die folgenden Studienleistungen zu erbringen:

  • mindestens einen Nachweis des Erwerbs von Schlüsselqualifikationen im Umfang von 5 Leistungspunkten
  • bis zu zwei Nachweise des Erwerbs von Fremdsprachenfachkompetenz in Englisch im Umfang von bis zu 10 Leistungspunkten
  • Modul Thematische Vertiefung (Seminar)
  • Modul Zivilverfahrensrecht
  • Modul Strafverfahrensrecht
  • Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für die staatliche Pflichtfachprüfung

Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester erbracht werden können werden.

Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die am Washington College of Law der American University erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 1. Oktober 2020 beschlossene Konvertierungstabelle:

U.S.-Note Juristische Punkte
gem. JurPrNotSkV*
A+ -
A 14,54
A- 12,67
B+ 10,28
B 7,58
B- 6,20
C+ 5,58
C 5,27
C- 4,96
D+ 4,54
D 4,18
D- -
F nicht bestanden

Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.

Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenver­teilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.

Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:

Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* Notenbezeichnung
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend

 * Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)