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Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der University of Essex fließende Englischkenntnissenachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:

für ein Studium ausschließlich für ein Semester:

  • eine Bescheinigung über einen absolvierten Sprachkurs (mit bestandener Prüfung) auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für das Lernen von Sprachen an einer Universität (z.B. Sprach- und Kulturbörse der Technischen Universität Berlin), an einer öffentlichen Einrichtung (z.B. Volkshochschule) oder an einer privaten Sprachschule.
  • ein in der Zentraleinrichtung Sprachenzentrum abgelegter Sprachtest auf dem Niveau B 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für das Lernen von Sprachen 
    Das Test-Ergebnis sollte auf einem englischsprachigen Formular festgehalten werden.
  • IELTS Academic Test mit einer Gesamtbewertung von mindestens 6.0, wobei keine der geprüften Einzelkompetenzen unter der Bewertung 5.5 liegen darf
  • TOEFL internet-based test mit einer Gesamtbewertung von mindestens 76, wobei die Einzelkompetenzen die folgenden Ergebnisse aufweisen müssen: Reading mind. 18 / Listening mind. 17 / Speaking mind. 20 / Writing mind. 17

Das Testdatum darf zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.

für ein Studium für ein gesamtes akademisches Jahr:

  • IELTS Academic Test mit einer Gesamtbewertung von mindestens 6.0, wobei keine der geprüften Einzelkompetenzen unter der Bewertung 5.5 liegen darf
  • TOEFL internet-based test mit einer Gesamtbewertung von mindestens 76, wobei die Einzelkompetenzen die folgenden Ergebnisse aufweisen müssen: Reading mind. 18 / Listening mind. 17 / Speaking mind. 20 / Writing mind. 17

Das Testdatum darf zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.


In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der University of Essex die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:

bei einem Auslandsstudium im gesamten akademischen Jahr:

  • bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
  • Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts
  • Modul Strafverfahrensrecht
  • Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

bei einem Auslandsstudium nur im Wintersemester:

  • bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
  • Modul Strafverfahrensrecht
  • Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

bei einem Auslandsstudium nur im Sommersemester:

  • bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
  • Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.

Für Prüfungsleistungen, die an der University of Essex erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 15. November 2023 beschlossene Konvertierungstabelle:

Britische Note

Juristische Punkte an der Freien Universität Berlin gem. JurPrNotSkV *

100  18,00
99  17,84
98  17,68
97  17,52
96  17,36
95  17,20
94  17,03
93  16,87
92  16,71
91  16,55
90  16,39
89  16,23
88  16,07
87  15,91
86  15,75
85  15,59
84  15,42
83  15,26
82  15,10
81  14,94
80  14,78
79  14,62
78  14,46
77  14,30
76  14,14
75  13,98
74  13,81
73  13,65
72  13,49
71  13,33
70  13,17
69  13,16
68  12,71
67  12,25
66  11,56
65  10,89
64  10,57
63  9,85
62  9,13
61  8,50
60  7,91
59  7,82
58  7,56
57  7,29
56  7,03
55  6,76
54  6,50
53  6,24
52  5,97
51  5,71
50  5,45
49  5,44
48  5,28
47  5,12
46  4,96
45  4,80
44  4,64
43  4,48
42  4,32
41  4,16
40  4,00
weniger als 40 nicht bestanden

Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.

Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenver­teilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.

Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:

Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV * Notenbezeichnung
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend

* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)