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Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der University of Birmingham fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden.

Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:

  • IELTS Academic Test mit einer durchschnittlichen Gesamtbewertung von mindestens 7.0. Die Einzelbewertung in jeder geprüften Kompetenz muss mindestens 6.5 betragen.
  • internet-based TOEFL mit einer Gesamtbewertung von mindestens 95. Die Einzelbewertung in jeder geprüften Sprachkompetenz darf 22 nicht unterschreiten.
  • Pearson Test of English (PTE) mit einem Gesamtergebnis von mindestens 76, wobei die Einzelbewertung für jede geprüfte Kompetenz 67 nicht unterschreiten darf.
  • Cambridge English Advanced mit einer Gesamtbewertung von mindestens 185. Dabei muss in jeder Einzelwertung ein Ergebnis von mindestens 176 erzielt werden.

Das Testdatum darf zum voraussichtlichen Beginn des Auslandsstudiums nicht länger als 2 Jahre zurückliegen.

In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der University of Birmingham die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:

  • bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für insgesamt 10 Leistungspunkte
  • bis zu zwei Module Schlüsselqualifikation für insgesamt 10 Leistungspunkte
  • Modul Thematische Vertiefung (sofern ein/e Betreuer/in für eine Hausarbeit gefunden wird)
  • Modul Zivilverfahrensrecht
  • Modul Strafverfahrensrecht
  • Modul Nebengebiete des Bürgerlichen Rechts
  • Schwerpunktbereichsstudium und -prüfung in den Schwerpunktbereichen 5 (Strafrechtspflege und Kriminologie), 6 (Wirtschaft, Umwelt und Soziales) oder 7 (Internationalisierung der Rechtsordnung) (sofern ein/e Betreuer/in für eine Hausarbeit gefunden wird)
  • Leistungsnachweise für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester/akademischen Jahr erbracht werden können werden.

Für Prüfungsleistungen, die an der University of Birmingham erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 15. November 2023 beschlossene Konvertierungstabelle:

Britische Note

Juristische Punkte an der Freien Universität Berlin gem. JurPrNotSkV *

100  18,00
99  17,84
98  17,68
97  17,52
96  17,36
95  17,20
94  17,03
93  16,87
92  16,71
91  16,55
90  16,39
89  16,23
88  16,07
87  15,91
86  15,75
85  15,59
84  15,42
83  15,26
82  15,10
81  14,94
80  14,78
79  14,62
78  14,46
77  14,30
76  14,14
75  13,98
74  13,81
73  13,65
72  13,49
71  13,33
70  13,17
69  13,16
68  12,71
67  12,25
66  11,56
65  10,89
64  10,57
63  9,85
62  9,13
61  8,50
60  7,91
59  7,82
58  7,56
57  7,29
56  7,03
55  6,76
54  6,50
53  6,24
52  5,97
51  5,71
50  5,45
49  5,44
48  5,28
47  5,12
46  4,96
45  4,80
44  4,64
43  4,48
42  4,32
41  4,16
40  4,00
weniger als 40 nicht bestanden

Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.

Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenver­teilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.

Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:

Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV * Notenbezeichnung
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend

* Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)