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Universiteit van Amsterdam

Typische Häuserzeilen am Grachtengürtel von Amsterdam.

Typische Häuserzeilen am Grachtengürtel von Amsterdam.
Bildquelle: Karoline Langen

Erasmus-Code: NL AMSTERD 01

Zielgruppe: 
Studierende im grundständigen Studiengang Rechtswissenschaft

Anzahl der Studienplätze:
2 Studienplätze für je ein Semester

Studienzeitraum (ohne Orientierungstage):
1. Semester: Ende August bis Ende Januar
2. Semester: Anfang Februar bis Mitte Juli

Unterrichtssprache: Englisch 

Besondere Bewerbungsvoraussetzungen:
Vor Antritt des Auslandsstudiums müssen mindestens zwei volle Studienjahre im Studiengang Rechtswissenschaft absolviert worden sein (= 120 ECTS-credits / LP).
Um die englischsprachigen Vorlesungen im Europarecht und im Völkerrecht an der Universiteit van Amsterdam belegen zu können, müssen zukünftige Austauschstudierende den Besuch mindestens je einer grundlegenden Vorlesung zum Europarecht und zum Völkerrecht an der Freien Universität Berlin nachweisen. Dies sollte möglichst bereits zur Bewerbung, spätestens jedoch zum Ende des dem Auslandsstudium vorangehenden Semesters nachgewiesen werden.

Neben den auf der Seite Bewerbungsverfahren gelisteten Dokumenten müssen für ein Studium an der Universiteit van Amsterdam fließende Englischkenntnisse nachgewiesen werden. Ihre Sprachkenntnisse können Sie wahlweise durch einen (1) der folgenden Nachweise belegen:

      • internet-based TOEFL, Gesamtbewertung: mind. 100 Punkte, davon mind. 24 Punkte für die Lesekompetenz, mind. 24 Punkte für die schriftliche Ausdrucksfähigkeit, mind. 22 Punkte für das Hörverständnis und mind. 25 Punkte für die mündliche Ausdrucksfähigkeit
      • IELTS Academic Test, Gesamtbewertung mind. 7.0 und mind. 6.5 in jeder Einzelwertung
      • Cambridge English Language Assessment: minimum grade C1 Advanced mit einer Mindestbewertung von 190 Punkten

Die o.g. Nachweise dürfen zu Beginn des Auslandsstudiums nicht älter als 2 Jahre sein.

  • komplett auf Englisch absolviertes abgeschlossenes Bachelor-Studium
  • International Baccalaureate oder Europeran Baccalaureate Diploma

In der Vergangenheit war es möglich, im Rahmen des Auslandsstudiums an der Universiteit van Amsterdam die folgenden Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen:

bei einem Auslandsstudium im Wintersemester:

  • bis zu zwei Module Schlüsselqualifikation für 5 oder für 10 Leistungspunkte
  • bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
  • Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

bei einem Auslandsstudium im Sommersemester:

  • bis zu zwei Module Schlüsselqualifikation für je 5 Leistungspunkte
  • bis zu zwei Module Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenkompetenz in Englisch für je 5 Leistungspunkte
  • Modul Thematische Vertiefung im Bereich Völkerrecht
  • Leistungsnachweis für die Meldefristverlängerung für den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung

Bitte beachten Sie, dass die Freie Universität Berlin keinen Einfluss auf das Kursangebot an den Partneruniversitäten hat und sich die Lehrveranstaltungen in der Regel von Jahr zu Jahr ändern. Daher können wir leider keine Garantie dafür übernehmen, dass die oben genannten Leistungen in jedem Semester erbracht werden können werden.

Für die Anrechnung von Prüfungsleistungen, die an der Universiteit van Amsterdam erbracht wurden, gilt die folgende, vom Prüfungsausschuss am 1. Oktober 2020 beschlossene Konvertierungstabelle:

niederländische Note Juristische Punkte
gem. JurPrNotSkV*
10 17,59
9.5 16,38
9 14,73
8.5 13,21
8 11,99
7.5 10,79
7 9,48
6.5 8,06
6.0 6,26
5.5 5,79
< 5.5 nicht bestanden

Die oben abgebildete Tabelle gilt für die Konvertierung von Einzelnoten.

Gemäß den Richtlinien der Europäischen Kommission sollen die durchschnittlichen Notenver­teilungen, die den Notenkonvertierungstabellen zu Grunde liegen, in regelmäßigen Abständen überprüft und ggf. angepasst werden. Die o.g. Tabelle begründet daher keinen Vertrauensschutz.

Für die Bildung der Gesamtnote für die Schwerpunktbereichsprüfung findet § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung Anwendung. Nach dieser Verordnung entsprechen den jeweiligen Gesamtnoten die folgenden Notenbezeichnungen:

Gesamtnote gem. § 2 JurPrNotSkV* Notenbezeichnung
14.00 - 18.00 sehr gut
11.50 - 13.99 gut
9.00 - 11.49 vollbefriedigend
6.50 - 8.99 befriedigend
4.00 - 6.49 ausreichend
1.50 - 3.99 mangelhaft
0 - 1.49 ungenügend

 * Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV)