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Anerkennung im Ausland erbrachter Leistungen als Übung (für Fortgeschrittene) nach der Studienordnung von 2007

Diese Hinweise gelten für Studierende, die die Leistungen des Hauptstudiums nach der Studienordnung von 2007 erbringen. Diese Informationen sind demnach für alle Studierenden relevant, die ihr Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester 2013/14 oder früher aufgenommen haben. Für Studierende, die ihr Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester 2014/15 oder später aufgenommen haben, und die die Übungen im deutschen Recht an der Université de Lausanne oder an der Université de Genève absolvieren, gelten die Anerkennungsvorschriften in Bezug auf die Studienordnung von 2015. → Link

Übung (für Fortgeschrittene) im Öffentlichen Recht

Kursarten

Es müssen zwei grundlegende Kurse zum Öffentlichen Recht möglichst ein und desselben Landes (Gastland oder Drittland) besucht und bestanden werden. Im Regelfall sollte es sich dabei um Verfassungsrecht (Staatsorganisationsrecht und/oder Grundrechte) und um Verwaltungsrecht handeln.

Ausnahmsweise darf eine der beiden Lehrveranstaltungen durch eine Lehrveranstaltung im Europarecht (nicht jedoch durch Völkerrecht!) ersetzt werden. Diese Ausnahmeregelung in Bezug auf das internationale Recht ist eng zu verstehen, d.h. dass nicht beide Kurse Bezug zum internationalen Recht haben sollten.

Es kommen die folgenden Kombinationsmöglichkeiten in Frage: Verfassungsrecht + Verwaltungsrecht oder Verfassungsrecht + Europarecht oder Verwaltungsrecht + Europarecht.

Kurssprache

Die Kurse können in jeder Sprache absolviert werden.

Kursaufteilung

Einer Anerkennung als Übung im Öffentlichen Recht steht nicht entgegen, dass die beiden Lehrveranstaltungen nicht im selben (Auslands-)Semester besucht werden.

Prüfungen

Es müssen zwei schriftliche Prüfungsleistungen (zwei Hausarbeiten, eine Hausarbeit und eine Klausur oder zwei Klausuren) erbracht werden. Jede der beiden besuchten Lehrveranstaltungen muss mit einer Prüfungsleistung abgedeckt werden.

Anerkennungsverfahren und -frist

Die Anrechnung dieser im Ausland erbrachten Studienleistung erfolgt durch das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft. Dafür sind das Transcript der Gasthochschule (im Original) und eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen. Geht aus dem Transcript nicht hervor, dass es sich um schriftliche Prüfungsleistungen handelte, muss dieser Nachweis entweder durch die Vorlage der Klausur(en) und Hausarbeit(en), durch eine Bescheinigung der Gastuniversität oder durch eine offizielle Publikation (gedrucktes oder elektronisches Vorlesungsverzeichnis) erbracht werden.

Die Anerkennung kann jederzeit erfolgen. Sie sollte jedoch möglichst zeitnah nach Beendigung des Auslandsstudiums beantragt werden. Die Übung (für Fortgeschrittene) im Öffentlichen Recht muss spätestens bis zur Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erbracht worden sein.

Umrechnung der Note

Eine Notenumrechnung erfolgt nicht. Auf der Leistungsübersicht wird der Eintrag "Übung im Öffentlichen Recht" mit der Anmerkung "AN" (für Anerkennung) versehen.

Didaktischer Hinweis

Zur Vorbereitung auf die staatliche Pflichtfachprüfung wird dringend empfohlen, zusätzlich die Übung im Öffentlichen Recht an der Freien Universität zu besuchen, wenn nicht gar die angebotenen Klausuren und Hausarbeiten zu Übungszwecken mitzuschreiben.

 

Übungen (für Fortgeschrittene) im deutschen Recht an der Université de Genève und an der Université de Lausanne

 

Kursart, -inhalt und -umfang

In Lausanne und in Genf werden an deutschen Lehrstühlen Übungen im deutschen Recht (meist im Bürgerlichen und im Öffentlichen Recht) angeboten, die mit den Übungen an bundesdeutschen Universitäten in Inhalt, Umfang, in den Prüfungsleistungen und in der Benotung übereinstimmen.

Anerkennungsverfahren und -frist

Die Anrechnung dieser im Ausland erbrachten Studienleistung erfolgt durch das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft. Dafür sind der Übungsschein oder das Transcript der Gasthochschule (im Original) und eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

Die Anerkennung kann jederzeit erfolgen. Sie sollte jedoch möglichst zeitnah nach Beendigung des Auslandsstudiums beantragt werden. Die Übung (für Fortgeschrittene) im Bürgerlichen Recht muss spätestens bis zur Anmeldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erbracht worden sein.

Umrechnung der Note

Da die Leistungen in den Übungen nach dem deutschen juristischen Notensystem bewertet werden, können die juristischen Punktzahlen in das Prüfungsverwaltungssystem der Freien Universität Berlin übernommen werden.