Springe direkt zu Inhalt

Verfahren zur Notengewichtung bei einem zweisemestrigen Schwerpunktbereichsstudium im Ausland

Zunächst legen Sie (ggf. in Abstimmung mit dem Internationalen Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft) fest, welche Kurse Sie in die 40 ECTS-credits einbringen möchten, die für das Schwerpunktbereichsstudium benötigt werden.

Sollte es an Ihrer Partneruniversität nicht möglich gewesen sein, Kurse im Umfang von genau 40 ECTS-credits für den Schwerpunktbereich zu erbringen, werden die über 40 hinausgehenden credits von dem Kurs abgezogen, in dem Sie die schlechteste Note erzielt haben.

Die lokalen Noten, die Sie in den einzelnen Lehrveranstaltungen erzielt haben, werden nach der entsprechenden Konvertierungstabelle in die juristische Punktzahl umgerechnet.

Danach wird die juristische Punktzahl mit der Anzahl der ECTS-credits des entsprechenden Kurses gewichtet. (Eine Note in einem Kurs mit 10 ECTS-credits wiegt daher doppelt so viel wie eine Note in einem Kurs mit 5 ECTS-credits.)

Abschließend wird die juristische Durchschnittspunktzahl auf der Grundlage von 40 ECTS-credits berechnet. Die Note der Schwerpunktbereichsprüfung, die 30 % der Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung entspricht, wird nach § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (JurPrNotSkV) gebildet.


Rechenbeispiel:

Kurs

ECTS-grade

ECTS-credits

Konvertierung in juristische Punkte und Gewichtung

EU Law

A

10

A = 14,5 Punkte
Gewichtung 10 (10 ECTS-credits)

14,5 x 10 = 145

UN Human Rights

B

5

B = 9,5 Punkte

Gewichtung 5 (5 ECTS-credits)

9,5 x 5 = 47,5

Public Int’l Law

C

15

C = 7,5 Punkte

Gewichtung 15 (15 ECTS-credits)

7,5 x 15 = 112,5

EU Asylum Law

D

10

D = 5,5 Punkte

Gewichtung 10 (10 ECTS-credits)

5,5 x 10 = 55

 

 

40

145 + 47,5 + 112,5 + 55 = 360 Punkt-LP

/ 40 LP

= 9 Punkte (= Note der Schwerpunkt­bereichsprüfung)


9.00 = Vollbefriedigend
(gem. § 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung)