Anerkennung des Nachweises der Fremdsprachenfachkompetenz nach der Studienordnung von 2007
Kursart
Es kommt jeder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Kurs in Frage, egal ob es sich um eine rechtsterminologisch ausgerichtete Lehrveranstaltung handelt oder um eine Veranstaltung, deren Fokus auf dem materiellen Recht liegt.
Kurssprache
Der Kurs kann in jeder vom Deutschen verschiedenen lebendigen Sprache absolviert werden.
Kursumfang
Der Umfang der Lehrveranstaltung muss 2 SWS entsprechen. Es müssen also ca. 30 Gesamtstunden à 45 Minuten absolviert werden.
Prüfung
Die Art der Prüfung ist für die Anerkennung nicht entscheidend. Es kann sich also um eine Klausur (auch multiple choice), um eine mündliche Prüfung oder um eine Hausarbeit handeln.
Umrechnung der Note
Eine Notenumrechnung erfolgt nicht. Auf der Leistungsübersicht wird der Eintrag "Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenfachkompetenz" um die Unterrichtssprache der Veranstaltung ergänzt und mit der Anmerkung "AN" (für Anerkennung) versehen.
Anerkennungsverfahren
Die Anrechnung dieser im Ausland erbrachten Studienleistung erfolgt durch das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft. Dafür sind das Transcript der Gasthochschule (im Original) und eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.
Anerkennungsfrist
Die Anerkennung kann jederzeit erfolgen. Sie sollte jedoch möglichst zeitnah nach Beendigung des Auslandsstudiums beantragt werden. Der Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz muss nach der Studienordnung von 2007 spätestens bei der Anmeldung zur mündlichen Prüfung der Schwerpunktbereichsprüfung vorliegen. Nach der Studienordnung von 2015 muss der Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz bei der Anmeldung zur Schwerpunktbereichsabschlussklausur vorgelegt werden.