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Anerkennung des Nachweises der Fremdsprachenfachkompetenz nach der Studienordnung von 2007

Diese Hinweise gelten für Studierende, die den Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz nach der Studienordnung von 2007 erbringen. Diese Informationen sind demnach für alle Studierenden relevant, die ihr Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester 2014/15 oder früher aufgenommen haben. Für Studierende, die das Studium der Rechtswissenschaft im Wintersemester 2015/16 oder später aufgenommen haben, gelten in Bezug auf den Erwerb des Nachweises der Fremdsprachenfachkompetenz im Ausland die Vorschriften der Studienordnung von 2015. → Link

 

Kursart

Es kommt jeder fremdsprachige rechtswissenschaftliche Kurs in Frage, egal ob es sich um eine rechtsterminologisch ausgerichtete Lehrveranstaltung handelt oder um eine Veranstaltung, deren Fokus auf dem materiellen Recht liegt.

Kurssprache

Der Kurs kann in jeder vom Deutschen verschiedenen lebendigen Sprache absolviert werden.

Kursumfang

Der Umfang der Lehrveranstaltung muss 2 SWS entsprechen. Es müssen also ca. 30 Gesamtstunden à 45 Minuten absolviert werden.

Prüfung

Die Art der Prüfung ist für die Anerkennung nicht entscheidend. Es kann sich also um eine Klausur (auch multiple choice), um eine mündliche Prüfung oder um eine Hausarbeit handeln.

Umrechnung der Note

Eine Notenumrechnung erfolgt nicht. Auf der Leistungsübersicht wird der Eintrag "Rechtswissenschaftliche Fremdsprachenfachkompetenz" um die Unterrichtssprache der Veranstaltung ergänzt und mit der Anmerkung "AN" (für Anerkennung) versehen.

Anerkennungsverfahren

Die Anrechnung dieser im Ausland erbrachten Studienleistung erfolgt durch das Internationale Büro am Fachbereich Rechtswissenschaft. Dafür sind das Transcript der Gasthochschule (im Original) und eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorzulegen.

Anerkennungsfrist

Die Anerkennung kann jederzeit erfolgen. Sie sollte jedoch möglichst zeitnah nach Beendigung des Auslandsstudiums beantragt werden. Der Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz muss nach der Studienordnung von 2007 spätestens bei der Anmeldung zur mündlichen Prüfung der Schwerpunktbereichsprüfung vorliegen. Nach der Studienordnung von 2015 muss der Nachweis der Fremdsprachenfachkompetenz bei der Anmeldung zur Schwerpunktbereichsabschlussklausur vorgelegt werden.