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Hinweise zur Beantragung von Empfehlungsschreiben bei Hochschullehrer/innen


von Universitätsprofessor a. D. Dr. Detlef Leenen

Wenn Sie ein Studium im Ausland planen, sollten Sie rechtzeitig daran denken, dass den Bewerbungen in aller Regel gutachtliche Stellungnahmen von Hochschullehrern beigefügt werden müssen. Beispiel:

Sie wollen nach dem ersten Staatsexamen ein LL.M.-Programm in den USA absolvieren. Allein die Kosten für das Studiengeld („tuition“) liegen bei angesehenen Law Schools zwischen 15.000 und 25.000 Dollar (und darüber). Also werden Sie sich um ein Stipendium bemühen, etwa beim Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) oder bei der Fulbright Kommission. Die Bewerbungsunterlagen erhalten Sie beim Akademischen Auslandsamt der FU (Brümmerstraße 52, D – 14195 Berlin). Beide Fördereinrichtungen verlangen gutachtliche Stellungnahmen von zwei Hochschullehrern. Hinzu kommen später – sollten Sie sich für das Stipendium qualifiziert haben – „Letters of Recommendation“, die Sie für die Zulassung zu der amerikanischen Law School benötigen. Bewerben Sie sich (was meist zu empfehlen ist) gleichzeitig bei mehreren Universitäten, gehören zu jeder Bewerbungsmappe Formblätter mit unterschiedlichen Fragen an Hochschullehrer zu Ihrer Qualifikation, Ihrem „ranking“, Ihrem konkreten Studienvorhaben, Ihrem mündlichen und schriftlichen Ausdrucksvermögen, Ihren außeruniversitären Interessen, Ihren Fähigkeiten, sich an fremde Lebensbedingungen anzupassen und dergleichen mehr.

Es liegt auf der Hand, dass Hochschullehrer aussagekräftige Gutachten nur schreiben können, wenn sie die Bewerber/innen hinreichend aus eigenen Lehrveranstaltungen kennen, möglichst den akademischen Weg über eine gewisse Zeit hinweg verfolgen konnten, auf Eindrücke aus vielfältigen Gesprächs-Situationen zurückgreifen können. Dies setzt voraus, dass sich Bewerber und Bewerberinnen frühzeitig mit den in Frage kommenden Hochschullehrern des Fachbereichs in Verbindung setzen. Wer wenige Tage vor einer „deadline“ erstmals in der Sprechstunde des Hochschullehrers vorspricht, bringt sich selbst um die Chance einer auf deutlich individueller Kenntnis beruhenden Beurteilung.

Denken Sie auch daran, dass ein und derselbe Hochschullehrer sich sinnvollerweise nur zu einer begrenzten Zahl von Bewerbern des gleichen Bewerbungstermins äußern kann. Wenn der Auswahlkommission ein halbes Dutzend Gutachten aus gleicher Feder vorliegt, die alle die Gewährung des Stipendiums nachdrücklich befürworten, wird die Kommission keiner der Empfehlungen viel Gewicht beimessen.

In dem Gutachten selbst nimmt der Hochschullehrer zu Ihrer konkreten Bewerbung Stellung. Das Gutachten kann nicht vorab und „ins Leere“ hinein angefertigt werden. Reichen Sie dem Gutachter deshalb eine Kopie Ihrer vollständigen Bewerbungsunterlagen ein.

Gutachten sind sehr aufwendig – für beide Seiten. Ich frage mich manchmal, ob die Stipendiengeber und die auswärtigen Hochschulen, die auf subtilen Begutachtungen bestehen, eigentlich wissen, wie schwer es an deutschen juristischen Fakultäten mit – wie an der FU – 4.000 Immatrikulierten ist, einen Hochschullehrer zu finden, der ernsthaft von sich behaupten kann, einzelne Studierende so gut zu kennen, wie dies in Gutachten erwartet wird. „Natürlich wissen wir das“, hat mir ein amerikanischer Kollege geantwortet, „aber die, die es dennoch schaffen, sind genau die, die wir haben wollen“.

In diesem Sinne: „Good luck“ für Ihre Bewerbung!